Der Anwalt war für den bedürftigen Auftraggeber im Rahmen der Beratungshilfe tätig und hatte ihn außergerichtlich vertreten. Hiernach hatte er die Festsetzung einer Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) in Höhe von 70,00 EUR beantragt sowie eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 EUR. Er war der Auffassung, dass sich die Postentgeltpauschale nicht nach der Höhe der Beratungshilfegebühr richte, sondern nach der Höhe der fiktiven gesetzlichen Wahlanwaltsgebühr. Der Urkundsbeamte setzte lediglich eine Postentgeltpauschale in Höhe von 14,00 EUR (20 % aus 70,00 EUR) fest. Die hiergegen erhobene Erinnerung und sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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