Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, mit dem auch nicht anhängige Gegenstände erledigt werden, so bereitet die richtige Abrechnung offenbar erhebliche Schwierigkeiten, wie zahlreiche fehlerhafte Abrechnungen und Kostenfestsetzungsanträge in der Praxis zeigen.
Eingeklagt war eine Forderung in Höhe von 27.000,00 EUR. Im Termin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und darin auch weitere nicht anhängige Gegenstände in Höhe von 13.000,00 EUR mit verglichen.
Zur Kostenausgleichung wurden angemeldet:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 27.000,00 EUR) | 985,40 EUR | |
2. | 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV (Wert: 13.000,00 EUR) | 420,80 EUR | |
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 40.000,00 EUR | 1.172,60 EUR | ||
3. | 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV (Wert: 27.000,00 EUR) | 909,60 EUR | |
4. | 1,0-Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1003 VV (Wert 40.000,00 EUR) | 902,00 EUR | |
5. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 3.004,20 EUR | ||
6. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 570,80 EUR | |
Gesamtbetrag | 3.575,00 EUR |
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