Fiktive Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleich
Schließen die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ebenfalls die Terminsgebühr. Voraussetzung für diese Variante der fiktiven Terminsgebühr ist lediglich, dass ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zugrunde liegt, was hier der Fall ist.
Beispiel
Nach Einreichung des Antrags auf Erlas einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 10.000,00 EUR) schließen die Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, einen schriftlichen Vergleich.
Beide beteiligte Anwälte erhalten:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 725,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 669,60 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 558,00 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.973,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 374,87 EUR | |
Gesamt | 2.347,87 EUR |
AGKompakt 1/2020, S. 10 - 11
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