Fiktive Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleich

Schließen die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ebenfalls die Terminsgebühr. Voraussetzung für diese Variante der fiktiven Terminsgebühr ist lediglich, dass ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zugrunde liegt, was hier der Fall ist.

 

Beispiel

Nach Einreichung des Antrags auf Erlas einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 10.000,00 EUR) schließen die Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, einen schriftlichen Vergleich.

Beide beteiligte Anwälte erhalten:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.973,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   374,87 EUR
Gesamt 2.347,87 EUR

AGKompakt 1/2020, S. 10 - 11

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