Geschäftsgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern

Nach Nr. 1008 VV erhöhen sich sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühren, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt. Während bei Wertgebühren der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber derselbe sein muss, damit der Anwalt in den Genuss der Gebührenerhöhung kommen können, ist dies bei Fest- und Rahmengebühren nicht erforderlich.

Da im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich Festgebühren vorgesehen sind, ist die Erhöhung hier also nicht daran geknüpft, dass der Anwalt wegen desselben Gegenstands tätig wird. Die Erhöhung greift vielmehr immer dann, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt.

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