Einführung
Mehrere Kinder gelten als ein Gegenstand
Nach § 45 Abs. 2 FamGKG gelten in isolierten Kindschaftssachen mehrere Kinder als ein Kind. Gleiches gilt im Verbundverfahren für die entsprechenden Folgesachen (§ 44 Abs. 2 S. 1, 2. Hs FamGKG). Diese Beschränkung gilt aber nur für mehrere Kinder in derselben Kindschaftssache. Ist der Anwalt mit mehreren Kindschaftssachen befasst, so gilt selbstverständlich das Additionsgebot des § 33 Abs. 1 FamGKG bzw. das des § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG.
I. Mehrere Kinder
Ein Gegenstand auch bei wechselseitigen Anträgen
Sind in derselben Kindschaftssache mehrere Kinder betroffen, liegt nur ein einziger Gegenstand vor, sodass auch nur ein einziger Wert festzusetzen ist (§§ 45 Abs. 2, 44 Abs. 2 S. 1, 2. Hs FamGKG). Dies gilt unabhängig davon, ob zur selben Kindschaftssache ggfs. wechselseitige Anträge gestellt werden.
Mögliche Korrektur durch Billigkeitsklausel
Die Vielzahl der Kinder kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsklausel des § 45 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. 3 FamGKG eine Rolle spielen. Grds. sollte dies allerdings nicht der Fall sein. Wenn jedoch für verschiedene Kinder unterschiedliche Regelungen oder sonstige besondere individuelle Umstände auftreten, kann hier von der jeweiligen Anpassungsklausel Gebrauch gemacht werden.
II. Mehrere Kindschaftssachen
Gesonderte Werte für verschiedene Kindschaftssachen
Sind in einem Verfahren dagegen mehrere Kindschaftssachen betroffen, wird also im isolierten Verfahren z.B. zugleich Umgang und Sorge, Herausgabe oder Auskunft geltend gemacht, so ist für jede Kindschaftssache ein gesonderter Wert – in der Regel der Regelwert – festzusetzen. Die Werte sind sodann zu addieren (§ 33 Abs. 1 FamGKG).
Umgangssachen und Auskunftsanspruch als kostenrechtlich selbstständige Verfahren
Umgangssachen nach § 1684 BGB, § 151 Nr. 2 FamFG und Verfahren, die den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB betreffen, sind im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 FamGKG auch kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Wird der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in einem Umgangsverfahren kumulativ von einem Elternteil durch einen Verfahrensantrag i.S.d. § 23 FamFG geltend gemacht, so werden in Ansehung des Gebührenverfahrenswertes die Einzelwerte von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet, sodass der Wert im Regelfall 6.000,00 EUR beträgt.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.9.2017 – 1 WF 181/17, AGS 2018, 27 = NZFam 2017, 1114
Gleiches gilt, wenn im Verbund mehrere Kindschaftssachen als Folgesachen anhängig gemacht werden (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
AGKompakt 2/2019, S. 17