In einem Rechtsstreit über 20.000,00 EUR hatten die Parteien im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren entstand Streit darüber, nach welchem Wert die Terminsgebühr zu berechnen sei, aus dem Wert der Hauptsache oder aus dem Wert des Kosteninteresses.

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