Der angefochtene Beschluss hat die Terminsgebühr für den Kläger zutreffend aus dem Wert von 20.000,00 EUR bemessen, der zu Beginn der Sitzung maßgeblich war. Dass sich der Streitwert dann im Verlauf der Sitzung aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen auf das Kosteninteresse von 4.755,30 EUR ermäßigte, ist ohne Gewicht (OLG Köln OLGR 2006, 884).

Terminsgebühr entsteht mit Aufruf der Sache

Die streitige Terminsgebühr erfiel, als die Sache zum Aufruf (§ 220 Abs. 1 ZPO) gelangte (Bischof, in: RVG-Kompaktkommentar Nr. 3104 VV Rn 22). Sie knüpfte an das bloße Erscheinen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht an dessen spätere Antragstellung an. Deshalb hätte sie nur dann nach dem (geringeren) Kosteninteresse berechnet werden können, wenn die Erledigungserklärungen der Parteien oder zumindest die des Klägers schon in vorterminlichen Schriftsätzen abgegeben worden wären (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 321).

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