Leitsatz
Für die Klage aus einer Gewinnzusage ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Klage zwar Aussicht auf Erfolg hat, eine spätere Zwangsvollstreckung jedoch nach den Gesamtumständen aussichtslos erscheint. Die Rechtverfolgung erscheint in einem solchen Fall mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.4.2009 – 5 W 282/09
I. Der Fall
Der Antragsteller hatte für eine beabsichtigte Klage gegen eine schweizerische Firma aus einer Gewinnzusage Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG hatte den Antrag abgelehnt. Zwar habe die Klage Aussicht auf Erfolg; sie sei jedoch mutwillig, da mit einer Durchsetzung der Forderung in der Zwangsvollstreckung nicht gerechnet werden könne. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Die Entscheidung
Das OLG führt aus, dass zwar hinreichende Erfolgsaussichten nach § 661a BGB bestünden; es lässt die Prozesskostenhilfe jedoch daran scheitern, dass die beabsichtigte Klageerhebung mutwillig erscheint.
Rechtsverfolgung ist grundsätzlich mutwillig
Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn auch eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei unter Berücksichtigung der Chancen, den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen und vor allen Dingen zu realisieren, von einer Prozessführung absehen würde (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn 30 m.w. Nachw.). Einen solchen Fall hat das OLG Koblenz angenommen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Antragsteller einen rechtskräftigen Titel erhalten werde; es sei jedoch ebenso davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos bleiben werde. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen seien Urteile auf der Grundlage von Gewinnzusagen nicht zu realisieren. Dies gelte erst recht, wenn sich die zu verklagende Firma im Ausland befinde und dort – wie hier – lediglich eine Briefkastenadresse unterhalte.
- Ebenso entschieden haben:
- OLG Dresden NJW 2004, 2685 = NJW-RR 2004, 1078 = JurBüro 2004, 147 = OLG-NL 2004, 57 = OLGR 2004, 294 = NJ 2004, 230; OLG Hamm OLGR 2005, 409.
- A.A., also die Mutwilligkeit verneinend:
- OLG Hamm OLGR 2005, 223 = VuR 2005, 192 = NJW-RR 2005, 723 = NJW 2005, 2022.
III. Der Praxistipp
Prozesskostenhilfe erfordert Erfolgsaussichten
Prozesskostenhilfe für eine Klage aus einer Gewinnzusage kommt danach nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass in seinem Fall ausnahmsweise die Realisierung seiner Ansprüche in Betracht kommt. Daher ist bei einem entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag nicht nur zu den Erfolgsaussichten der Klage, sondern auch zu den Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung vorzutragen.
Grundsätzlich auch keine Deckung bei Rechtsschutzversicherung
Im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung gilt gleiches. Auch hier dürfte die Rechtsverfolgung mutwillig sein. Allerdings ist der Versicherer ist mit dem Einwand der Mutwilligkeit der Klage im Deckungsprozess präkludiert, wenn er diesen Einwand dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitgeteilt hat (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 87 = JurBüro 2006, 214).