Terminsgebühr entsteht auch bei schriftlichem Vergleichsabschluss

Wird – wie hier – in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattgefunden hat, so erhalten die beteiligten Anwälte eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Das hat der BGH bereits entschieden (AGS 2006, 488 = AnwBl 2006, 676 = NJW 2007, 160; bestätigt in FamRZ 2006, 1441 = MDR 2007, 302).

Anhängigkeit ist nicht erforderlich

Die Formulierung „in einem solchen Verfahren“ in Nr. 3104 VV bedeutet nicht, dass die Ansprüche bereits rechtshängig sein müssen. Wenn eine außergerichtliche Einigungsbesprechung über einen nicht rechtshängigen Anspruch, für den der Verfahrensauftrag bereits besteht, genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, so muss im Rahmen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3401 VV dasselbe für das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs gelten, zumal dieses häufig mühsamer ist als eine Besprechung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG,  18. Aufl., Nr. 3104 VV, Rn 53 ff., 58, 61).

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