Einführung
"Reisekosten sind bedingungsgemäß nicht versichert" und ähnliche Floskeln bekommt ein Anwalt regelmäßig vom Rechtsschutzversicherer seines Mandanten zu hören. Ein Blick in die ARB zeigt, dass dies so nicht richtig ist.
I. Umfang des Versicherungsschutzes
Rechtsschutzversicherer übernimmt auch Auslagen des Anwalts
Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sind nach allen gängigen ARB die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Anwalts zu übernehmen. Reisekosten sind gesetzliche Auslagen nach Teil 7 VV, sodass sie grds. vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind.
Beschränkung der Reisekosten
Nach den ganz überwiegend verwendeten Versicherungsbedingungen sind Reisekosten eines Anwalts jedoch nur insoweit zu übernehmen, als sie bei einem am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts angefallen wären. Diese Bedingungen haben i.d.R. einen Wortlaut wie den folgenden:
Die … erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. …
Das bedeutet, dass Reisekosten nicht schlechthin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Es findet lediglich eine Begrenzung nach den Maßstäben eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts statt.
II. Anwalt am Gerichtsort
Keine Reisekosten bei Gerichtstermin
Die Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind nach der vorstehend zitieren Bedingung immer vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Für einen solchen Anwalt werden zwar keine Reisekosten durch Wahrnehmung von Terminen beim Gericht anfallen, da ein ortsansässiger Anwalt logischerweise seine Kanzlei am Ort des Gerichts unterhält und eine Geschäftsreise wiederum begrifflich voraussetzt, dass der Anwalt in Ausführung des Geschäfts die politische Gemeinde seines Kanzleisitzes verlassen muss (Vorbem. 7 Abs. 2 VV).
Reisekosten bei auswärtigem Termin
Eine Übernahme von Reisekosten durch den Rechtsschutzversicherer kommt aber dann in Betracht, wenn auswärtige Termine stattfinden.
Beispiel 1: Auswärtiger Beweistermin
Die Partei beauftragt einen Kölner Anwalt mit der Vertretung in einem Verkehrsunfallprozess vor dem LG Köln. Das LG Köln beraumt einen Ortstermin an der Unfallstelle in Leverkusen an, den der Anwalt wahrnimmt.
Jetzt entstehen Reisekosten, da Leverkusen außerhalb des Stadtbezirks Köln liegt und somit eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV gegeben ist. Die Kosten des (gerichts-)ortsansässigen Kölner Anwalts für die Fahrt zum Ortstermin nach Leverkusen sind jetzt vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.
Reisekosten bei Verweisung
Ebenso kommen Reisekosten bei einer nachträglichen Verweisung in Betracht.
Beispiel 2: Nachträgliche Verweisung
Die in Köln ansässige Partei beauftragt einen Kölner Anwalt mit der Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem AG Köln (Streitwert: 4.000,00 EUR). Das AG Köln hält sich für unzuständig, sodass es auf die Rüge des Beklagten und den Antrag des Klägers den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das AG Bonn verweist. Dort wird sodann verhandelt.
Auch jetzt entstehen Reisekosten, da der Kölner Anwalt zum Termin nach Bonn anreisen muss und somit wieder eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV gegeben ist. Die Kosten des Kölner Anwalts muss der Rechtsschutzversicherer übernehmen, da der Mandant einen am zunächst angerufenen Gericht ortsansässigen Anwalts beauftragt hat.
Zwar hätte er für das Verfahren nach Verweisung in Bonn einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können. Dann wäre aber eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer angefallen, die der Rechtsschutzversicherer hätte übernehmen müssen. Diese Kosten hätten die Fahrtkosten Köln–Bonn und zurück jedoch erheblich überstiegen, sodass die weitere Beauftragung des Kölner Anwalts die günstigere Variante war.
Die Fahrtkosten zum Termin nach Bonn sind daher vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.
III. Anwalt außerhalb des Gerichtsorts
1. Grundsatz
Beschränkung auf ortsansässigen Anwalt
Unterhält der Anwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts, sind seine Reisekosten nach den meisten ARB nur zu übernehmen, soweit sie auch bei einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt angefallen wären. Das wiederum führt in den meisten Fällen dazu, dass der Rechtsschutzversicherer keine Reisekosten übernehmen muss.
Beispiel 3: Auswärtiger Anwalt
Die in Leverkusen ansässige Partei hat dort einen Verkehrsunfall erlitten und beauftragt ihren Leverkusener Anwalt, Klage vor dem zuständigen LG Köln zu erheben. Es kommt zu einem Verhandlungstermin vor dem LG Köln, zu dem der Leverkusener Anwalt anreist.
Die Reisekosten des Anwalts von Leverkusen nach Köln und zurück übernimmt der Rechtsschutzversicherer nach den überwiegend verwendeten ARB nicht, da diese Reisekosten nicht angefallen wären, wenn die Partei einen Anwalt in Köln beauftragt hätte. Dass die Partei dann selbst nach Köln zur Anwaltsbeauftragung hätte fahren müssen, ist unerheblich, da Parteikosten im Inla...