Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht ganz einhelliger Rspr.
Nur die Entschädigung für das Zeitversäumnis der Partei ist durch § 12a ArbGG ausgeschlossen. Auslagen der Partei im Übrigen sind dagegen erstattungsfähig, also insbesondere Reisekosten (Kilometergeld, Parkgebühren etc.). Für die Berechnung der Reisekosten gilt § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. den Vorschriften des JVEG.
Der unterliegenden Partei soll kein ungerechtfertigter Kostenvorteil verschafft werden
Obwohl eine Erstattung der Anwaltskosten grundsätzlich ausgeschlossen ist, sind diese aber nach ganz einhelliger Auffassung insoweit zu erstatten, als durch die Einschaltung eines Anwalts Parteireisekosten vermieden worden sind. Da § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nur das Prozessrisiko für die unterliegende Partei begrenzen will, ihr jedoch kein ungerechtfertigter Kostenvorteil verschafft werden soll, sind die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten bis zur Höhe ersparter eigener Reisekosten erstattungsfähig (LAG Hamburg ArbRB 2010, 17 = RVGreport 2010, 33; LAG Schleswig, Beschl. v. 18.3.2009 – 3 Ta 30/09; LAG Berlin AP Nr. 4 zu § 61 ArbGG 1953; LAG München AP Nr. 25 zu § 61 ArbGG 1953; LAG Nürnberg AnwBl 1988, 181; LAG München NZA-RR 2002, 161 = BRAGOreport 2003, 60 (Hansens); LAG Rheinland-Pfalz AnwBl 1988, 299; LAG Düsseldorf LAGE Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979). Folglich können tatsächlich entstandene Anwaltskosten in der Höhe erstattet verlangt werden, die die Partei für eine sonst notwendige Reise aufgewandt hätte. Das können Reisekosten der Partei zwecks Aufnahme der Klage zur Niederschrift der Geschäftsstelle sein, aber auch Reisekosten zum Verhandlungstermin vor dem ArbG. Der Höhe nach sind diese ersparten Reisekosten begrenzt durch die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten. Für die Berechnung der ersparten Reisekosten gilt § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. den Vorschriften des JVEG.
Der in A wohnende Mandant will eine Kündigungsschutzklage vor dem ArbG B erheben. Die Entfernung zwischen A und B beträgt 30 km. Er beauftragt einen Anwalt in A, der alleine an der Güteverhandlung teilnimmt. Es kommt dann später zum Kammertermin, an dem A neben dem Anwalt teilnimmt. Der Kündigungsschutzklage wird stattgegeben. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Sowohl Mandant als auch Anwalt sind jeweils mit dem Pkw angereist und hatten Parkgebühren in Höhe von jeweils 3,00 EUR zu zahlen.
Für die Fahrt zum Gütetermin sind beim Anwalt Reisekosten angefallen, und zwar
2 x 20 km x 0,30 EUR/km |
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12,00 EUR |
Abwesenheitsentgelt |
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20,00 EUR |
Parkgebühren (netto) |
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2,52 EUR |
Zwischensumme |
34,52 EUR |
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19 % Umsatzsteuer |
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6,56 EUR |
Gesamt |
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41,08 EUR |
Hätte der Mandant keinen Anwalt eingeschaltet, sondern den Gütetermin selbst wahrgenommen, wären Reisekosten angefallen in Höhe von:
2 x 20 km x 0,25 EUR/km = |
10,00 EUR |
Parkgebühren (brutto) |
3,00 EUR |
Gesamt |
13,00 EUR |
Diese Kosten sind daher zu erstatten.
Für die Teilnahme am Kammertermin sind zunächst einmal Reisekosten der Partei angefallen, und zwar wiederum in Höhe von 13,00 EUR, die auch erstattungs- und festsetzungsfähig sind. Da die Partei aber zu diesem Termin selbst angereist ist, sind keine fiktiven oder hypothetischen Anwaltskosten vermieden worden. Daher sind diese Reisekosten des Anwalts für diesen Termin nicht erstattungsfähig.
Vereinbarung einer Kostenerstattung
Die Parteien können abweichend von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinsichtlich der Kostenerstattung eine andere Regelung treffen. Dies kann in einem außergerichtlichen oder in einem gerichtlichen Vergleich geschehen (siehe LAG Hamm MDR 1992, 63). Hierbei sollte die Vereinbarung so eindeutig wie möglich sein. Nach Auffassung verschiedener Arbeitsgerichte kann nämlich ein Vergleich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausgelegt werden (LAG Düsseldorf LAGE Nr. 9 zu § 12a ArbGG 1979). Deshalb sind im Regelfall die nach § 12a Abs. 1. S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten von der Vergleichsregelung nicht erfasst.
Beispiele
- Der Gegner übernimmt im Prozessvergleich die Kosten und Auslagen in beiden Instanzen.
- Für die erstinstanzlichen Kosten greift der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG (LAG Nürnberg JurBüro 1999, 366).
- Der Gegner übernimmt die erstinstanzlichen Anwaltskosten ausdrücklich.
Diese sind dann erstattungsfähig (LAG Rheinland-Pfalz NZA 1992, 141).
Ob die Kosten aufgrund eines solchen Prozessvergleichs festgesetzt werden können, ist wiederum umstritten. Nach einer Auffassung soll die Kostenfestsetzung deshalb nicht möglich sein, weil das Festsetzungsverfahren nur für die Ermittlung der gesetzlichen Prozesskosten gelte, nicht aber für privatrechtliche Kostenerstattungsansprüche (LAG Düsseldorf LAGE Nr. 9 zu § 12a ArbGG 1979 [Streitwert]; LAG Hamm MDR 1972, 546; LAG Rheinland-Pfalz NZA 1992, 141; LAG Köln MDR 2001, 775; LAG Frankfurt/M. NZA-RR 2000, 500 = LAGE § 12a ArbGG Nr. 20 = BB 1999, 2252 = DB 1999, 2220 = LAGE § 103 ZPO Nr. 2). Danach müsste der Erstattungsberechtigte die Kosten einklagen. Nach der zutre...