Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV
Die Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens können in ihrer Schiedsvereinbarung auch ein schiedsrichterliches Rechtsmittelverfahren vorsehen. Kommt es dazu, sind die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV anzuwenden, da § 36 Abs. 1 RVG auch auf diesen Abschnitt verweist. Zu unterscheiden sein dürfte danach, ob das Rechtsmittelverfahren als Tatsacheninstanz oder als reine Rechtsinstanz ausgestaltet ist.
Soweit das Rechtsmittelverfahren als weitere Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, ist auf die Gebühren eines Berufungsverfahrens abzustellen.
Der Anwalt erhält also zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich im Falle der vorzeitigen Beendigung (Nr. 3201 Nr. 1 VV) oder unter der Voraussetzung der Nr. 3201 Nr. 2 VV auf 1,1 reduziert. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).
Auch hier entsteht eine Terminsgebühr, deren Höhe sich nach Nr. 3202 VV richtet (1,2). Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 36 Abs. 2 RVG). Möglich ist eine Reduzierung nach Nr. 3203 VV auf 0,5.
Des Weiteren kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) verdienen, deren Höhe sich wiederum auf 1,5 beläuft (AnwK-RVG/Thiel, § 36 Rn 35).
Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV.
Gebühren eines Revisionsverfahrens möglich
Soweit das Rechtsmittelverfahren als reine Rechtsinstanz ausgestaltet ist, dürfte auf die Gebühren eines Revisionsverfahrens abzustellen sein, da § 36 Abs. 1 RVG auf den gesamten Abschnitt 2 in Teil 3 VV verweist, also auch auf die Vorschriften eines Revisionsverfahrens.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV i.H.v. 1,6, die sich bei vorzeitiger Erledigung (Nr. 3207, 3201 Nr. 1 VV) sowie unter den Voraussetzungen der Nr. 3207, 3201 Nr. 2 VV auf 1,1 reduziert. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).
Hinzu kommen kann wiederum eine Terminsgebühr, deren Höhe sich auf 1,5 beläuft (Nr. 3210 VV). Auch hier entsteht die Terminsgebühr, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 36 Abs. 2 RVG). Möglich ist die Reduzierung nach Nr. 3211 VV auf 0,8.
Auch kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verdient werden, deren Höhe sich wiederum mangels gerichtlicher Anhängigkeit auf 1,5 beläuft.