Besondere Regelungen für Einzeltätigkeiten

Ist der Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ausschließlich damit beauftragt,

eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG herbeizuführen,
einen Schiedsrichter nach § 103 Abs. 3 ArbGG abzulehnen oder
an einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG teilzunehmen,

so handelt es sich um Einzeltätigkeiten, die nicht von § 36 RVG erfasst sind und auch nicht analog § 36 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV vergütet werden. Es gelten vielmehr die Nrn. 3326, 3332 VV. Diese Gebühren erhält der Rechtsanwalt aber nur bei einem sich hierauf beschränkenden Einzelauftrag. Ist der Anwalt zugleich mit der Vertretung vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG beauftragt, so erhält er dafür die Verfahrensgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 RVG), die gem. § 16 Nr. 9 RVG auch die Tätigkeit in den vorgenannten Verfahren mit abdecken.

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