Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (§ 18 Nr. 3 RVG a.F.) ist jede Vollstreckungsmaßnahme einschließlich der sie vorbereitenden Tätigkeiten bis zum Abschluss eine einzige Angelegenheit, so dass insgesamt auch nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV anfällt (Vorbem. 3 Abs. 2 VV).
Etwas anderes gilt dann, wenn bestimmte Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 RVG als besondere (Vollstreckungs-) Angelegenheiten anzusehen sind.
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist gesonderte Angelegenheit
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG (§ 18 Nr. 7 RVG a.F.) ist das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eine gesonderte Gebührenangelegenheit, in der der Anwalt eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV erhält. Insoweit war die Abrechnung also zutreffend.
Zusätzliche Kosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig
Eine andere Frage ist aber, ob diese weitere Gebühr auch erstattungsfähig ist. Das richtet sich nach § 788 ZPO. Die Maßnahme muss notwendig sein. Für sich betrachtet war die Maßnahme notwendig, da ohne Originalvollstreckungstitel eine Vollstreckung nicht möglich ist. Andererseits war zu berücksichtigen, dass aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung hätte weiter vollstreckt werden können. Daher ist bei der Frage der Notwendigkeit auch zu berücksichtigen, aus welchem Grund die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich geworden ist.
Erstattungsfähigkeit bei unverschuldetem Untergang
Liegt der Verlust der ersten vollstreckbaren Ausfertigung nicht in der Sphäre des Gläubigers, etwa wenn diese beim Gerichtsvollzieher untergeht oder im Postlauf „verschwindet“, dann ist die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notwendig. Die hierbei anfallenden Kosten müssen folglich vom Schuldner auch erstattet werden (AG Leipzig JurBüro 2004, 214).
Anders verhält es sich dagegen, wenn der Verlust der ersten vollstreckbaren Ausfertigung in der Sphäre des Gläubigers liegt, also wenn er z.B. die erste vollstreckbare Ausfertigung verliert. Insoweit muss sich der Gläubiger auch das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Geht also bei dem beauftragten Anwalt das Original des Vollstreckungstitels unter, dann hat der Gläubiger sich die zusätzlichen Kosten selbst zuzuschreiben und kann diese nicht erstattet verlangen (so auch schon OLG Düsseldorf OLGR 1999, 298; OLG Zweibrücken OLGR 1999, 95 = JurBüro 1999, 160). Gleiches soll gelten, wenn die Anwaltskanzlei des Gläubigers versehentlich die erste vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels an den Gegnervertreter versendet (OLG München JurBüro 1992, 431).