Nennwert der Gläubigerforderung entscheidend

Für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren entsteht – egal ob der Anwalt den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt – eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG. Bei Vertretung des Schuldners berechnen sich die Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse. Der in § 28 Abs. 1 S. 2 RVG angeordnete Mindestwert von 4.000 EUR gilt nur für das Eröffnungsverfahren. Bei Vertretung des Gläubigers ist der Nennwert der Gläubigerforderung – soweit diese geltend gemacht wird – entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, weil § 28 Abs. 2 RVG (anders als § 28 Abs. 1 RVG) nicht auf § 58 Abs. 2 GKG verweist. Dabei sind Nebenforderungen mitzurechnen (§ 28 Abs. 2 RVG). Entscheidend ist also der tatsächliche Betrag der Forderung einschließlich der Zinsen und der erstattungsfähigen Kosten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Beispiel

G hat eine Forderung gegen S über 30.000 EUR. Er hat vergeblich versucht, sie durch ein Inkassounternehmen geltend machen zu lassen. Dabei sind Kosten in Höhe von 250 EUR entstanden. Die Forderung ist seit dem 1.1.2008 mit 11 % p.a. zu verzinsen. G beauftragt nunmehr Anwalt R, der Insolvenzantrag stellt. Das Insolvenzverfahren wird am 31.3.2009 eröffnet. Die Insolvenzmasse hat einen Wert von 15.000 EUR. Für die Berechnung der Gebühren des R im Insolvenzverfahren sind die Hauptforderung (30.000 EUR), die Nebenforderung von 250 EUR sowie die Zinsen von 4.125 EUR zu addieren. Der Gegenstandswert beträgt also 34.375 EUR.

Keine Anrechnung der Gebühr aus dem Eröffnungsverfahren

Die Gebühr für das Eröffnungsverfahren wird nicht auf die Gebühr für das Insolvenzverfahren angerechnet, da es an einer Anrechnungsbestimmung fehlt. Wohl aber erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG, wenn sich die außergerichtliche Tätigkeit auf denselben Gegenstand bezog wie die Tätigkeit im Insolvenzverfahren.

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