Leitsatz
Der im Zwangsvollstreckungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt, der Gerichtsvollzieherkosten selbst verauslagt, hat insoweit keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Gerichtsvollzieherkosten sind keine Anwaltsvergütung, sondern Parteiauslagen.
AG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2009 – 22 M 274/08
I. Der Fall
Dem Gläubiger war für eine Mobiliarvollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet worden. Die Vollstreckung verlief erfolglos. Daraufhin beantragte der Anwalt die Festsetzung seiner Vergütung für das Zwangsvollstreckungsverfahren i.H.v. 19,28 EUR sowie von ihm verauslagte Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 30,00 EUR. Das AG setzte antragsgemäß fest.
Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein, soweit die Gerichtsvollzieherkosten betroffen waren. Die Erinnerung hatte Erfolg.
II. Die Entscheidung
Das Gericht weist darauf hin, dass dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Gem. § 84 Nr. 1 GVO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO darf der Gerichtsvollzieher von dem Gläubiger keine Kosten für seine Tätigkeit erheben. Zahlt der Gläubiger trotzdem, so sind die Kosten durch den Gerichtsvollzieher an ihn zurückzuzahlen. Eine Erstattung durch die Staatskasse erfolgt nicht.
Für die Frage der Erstattungspflicht der Staatskasse sind auch nicht die §§ 91, 788 ZPO heranzuziehen.
III. Praxistipp
Prozesskostenhilfe führt auch zur Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten
Die Entscheidung des Gerichts ist zutreffend. Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so hat die Bewilligung nicht nur die Befreiung von Gerichtskosten zur Folge, sondern auch die Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten. Der Gerichtsvollzieher darf der bedürftigen Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, keine Kosten in Rechnung stellen. Geschieht dies dennoch und zahlt die Partei, entsteht dadurch kein Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse.
Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet ist und dieser die Gerichtsvollzieherkosten aus eigenen Mitteln vorlegt. Zwar steht einem beigeordneten Anwalt nach § 46 RVG ein Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegenüber der Staatskasse zu. Dieser Anspruch ist jedoch eingeschränkt und erstreckt sich nur auf die notwendigen Auslagen. Notwendig ist es aber nie, Kosten auszulegen, die der bedürftige Mandant gar nicht schuldet.
Gezahlte Gerichtsvollzieherkosten können zurückverlangt werden
Hat der Mandant – oder wie hier der Anwalt – die vom Gerichtsvollzieher berechneten Kosten bezahlt, ist er auch nicht schutzlos. Er kann nach § 812 BGB vom Gerichtsvollzieher die gezahlten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.
Zweckmäßig ist es, im Vollstreckungsauftrag auf die bewilligte Prozesskostenhilfe hinzuweisen sowie darauf, dass die Partei von der Zahlung von Gerichtsvollziehergebühren gem. § 84 Nr. 1 GVO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO befreit ist.
Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigeordnet worden ist oder nicht. Auch dann, wenn der Anwalt nicht beigeordnet worden ist, darf der Gerichtsvollzieher von der bedürftigen Partei keine Kosten erheben. Dennoch gezahlte Kosten können auch in diesem Falle nach § 812 BGB zurückverlangt werden.