II. Die Entscheidung

Der Beklagte kann die Erstattung seiner Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr zuzüglich Postpauschale in voller Höhe verlangen, ohne dass hiervon ein Abzug für eine 0,5-Terminsgebühr nebst Pauschale vorzunehmen wäre.

Die 0,5-Terminsgebühr zählt nicht zu den Kosten der Säumnis

Bei der 0,5-Terminsgebühr für das Versäumnisurteil, die dem Klägervertreter zunächst nach Nrn. 3104, 3105 VV entstanden ist, handelt es sich nicht um Kosten der Säumnis i.S.d. § 344 ZPO, nachdem mit Endurteil das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.

Die 0,5-Terminsgebühr geht in der späteren vollen Terminsgebühr auf

Die für das Versäumnisurteil zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV ist in der höheren 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aufgegangen (KG AGS 2008, 591 = Rpfleger 2009, 51 = KGR 2008, 1007 = JurBüro 2008, 647 = VRR 2008, 403 = RVGreport 2009, 17). Die 0,5-Terminsgebühr entsteht nicht etwa neben der 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelung anders ist als nach der BRAGO, nach der gem. § 38 BRAGO die 5/10-Terminsgebühr für das Versäumnisurteil bestehen blieb und neben einer späteren 10/10-Verhandlungsgebühr geltend gemacht werden konnte. Ein solcher Fall ist aber nach dem RVG nicht mehr gegeben, so dass insoweit keine Mehrkosten der Säumnis entstehen.

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