Zugewinnausgleich nach Rechtskraft der Scheidung kann auf zweierlei Arten verfolgt werden.
Zugewinn als Folgesache
Zum einen kann die Folgesache Güterrecht bereits im Scheidungsverbundverfahren aufgerufen werden. Dann kann dort der Anspruch auf Zugewinnausgleich (bedingt) für den Fall der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden. Das Gericht muss dann im Scheidungsverfahren gemeinsam mit der Ehesache und den übrigen Folgesachen über den Zugewinnausgleichsanspruch entscheiden.
Geringere Gerichtskosten
Dies hat dann auch zur Folge, dass die Gerichtsgebühr geringer ausfällt. Zum einen entsteht insgesamt nur eine Gerichtsgebühr aus dem Gesamtwert des Verbundverfahrens (§§ 29, 44 Abs. 1 FamGKG), sodass sich die Gebührendegression zugunsten der Beteiligten auswirkt. Zum anderen beträgt die volle Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren nur 2,0 (Nr. 1110 FamGKG-KostVerz.) und ermäßigt sich bei einem Vergleich über den Zugewinn aus dessen Wert auf 0,5 (Nr. 1111 FamGKG-KostVerz.).
Anwaltskosten entstehen nur einmal
Aber auch die Anwaltsgebühren entstehen gem. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nur einmal aus dem Gesamtwert des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesache Güterrecht (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 1 FamGKG). Das gilt auch dann, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt wird, da er nach § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG dadurch nicht seine Eigenschaft als Folgesache verliert.
Zugewinn als isoliertes Verfahren
Der Zugewinn kann dagegen auch isoliert geltend gemacht werden. Dann handelt es sich um eine selbstständige Familienstreitsache. In diesem Fall entstehen die Gebühren aus dem Scheidungsverbundverfahren einerseits und dem Zugewinnverfahren andererseits jeweils gesondert.
Der Zugewinnausgleichsanspruch im isolierten Verfahren kann allerdings grds. erst dann geltend gemacht werden, wenn das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist. Während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ist es nicht zulässig, den Zugewinnausgleich isoliert geltend zu machen. Daher kann hierfür folglich auch keine Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Die Einleitung eines selbstständigen Verfahrens auf Zahlung von Zugewinnausgleich ist während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens nicht zulässig. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt für ein solches Verfahren daher nicht in Betracht.
OLG München, Beschl. v. 9.2.2017 – 12 WF 66/17, NZFam 2017, 424 = FuR 2017, 402
Mutwilligkeit bei isoliertem Verfahren?
Wählt ein Ehegatte die zweite Variante, macht er also den Zugewinnausgleichanspruch im selbstständigen Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung geltend und beantragt er hierfür Verfahrenskostenhilfe, wird im Bewilligungsverfahren vom Gericht häufig eingewandt, dieses Vorgehen sei mutwillig, weil die Sache kostengünstiger im Verbundverfahren hätte verfolgt werden können. Die Auffassung ist jedoch unzutreffend.
Folgesache muss nicht günstiger sein
Zum einen steht gar nicht fest, ob die Verfolgung im Scheidungsverbundverfahren die günstigere Variante ist. Zwar fällt insgesamt eine geringere Vergütung beim beauftragten Anwalt an und auch die Gerichtskosten sind insgesamt geringer (s. o.); dabei bleibt jedoch die Kostenerstattung außer Betracht. Während im Scheidungsverbundverfahren grds. die Kosten – auch die der Folgesachen – nach § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben werden und jeder Beteiligte folglich seine eigenen Kosten selbst sowie die hälftigen Gerichtskosten (einschließlich eventueller Sachverständigenkosten) trägt, kommt im isolierten Zugewinnverfahren eine Kostenerstattung in Betracht (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO). Soweit der Beteiligte mit seinem Zugewinnausgleichsanspruch durchdringt, muss ihm nämlich der Gegner seine Anwaltskosten erstatten, auch die Gerichtskosten übernehmen sowie die häufig nicht unerheblichen Sachverständigenkosten. Daher lässt sich nicht von vornherein sagen, welcher der beiden Wege für den Beteiligten und die Landeskasse der kostengünstigste Weg ist.
Auch sonstige Gründe können für isoliertes Verfahren sprechen
Abgesehen davon können vernünftige Gründe dafür sprechen, den Zugewinnausgleich isoliert geltend zu machen. Das Scheidungsverfahren kann damit beschleunigt werden, weil es nicht durch die streitige Folgesache zum Güterrecht in die Länge gezogen wird. Das wiederum kann zur Folge haben, dass Trennungsunterhalt nur für einen geringeren Zeitraum zu zahlen ist. Bei einem getrennten Vorgehen ist der Zugewinnausgleichsanspruch auch sofort zu verzinsen, während er im Verbundverfahren erst ab Rechtskraft der Scheidung zu verzinsen ist. Darüber hinaus ist nach Rechtskraft der Scheidung eine Teilungsversteigerung möglich, die vor Scheidung der Ehe grds. nicht zulässig ist.
Rechtsprechung ist einhellig
Daher ist nach ganz einhelliger Rechtsprechung auch für ein getrenntes Vorgehen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens ist nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn es sich um eine zivilprozessuale Folgesache ...