Dr. Julia Bettina Onderka
Zusammenfassung
Die gerichtliche Kostengrundentscheidung kann grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines statthaften Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung angefochten werden (§ 99 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen gelten bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 2 ZPO), bei einem Anerkenntnis (§ 99 Abs. 2 ZPO) und bei Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 ZPO). Erfolgt allerdings auf Basis der gerichtlichen Kostengrundentscheidung eine Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO, so kann dieser Beschluss unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache angefochten werden, wenn eigene Kosten nicht oder nur teilweise als erstattungsfähig anerkannt oder wenn unberechtigterweise Kosten zugunsten des Gegners festgesetzt wurden. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wichtigsten Punkte, die Sie bei einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss beachten müssen.
I. Wann ist die Beschwerde statthaft?
Wert des Beschwerdegegenstands muss 200,00 EUR übersteigen
Nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, kann lediglich die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eingelegt werden. Hier entscheidet, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft, der Instanzrichter abschließend und unanfechtbar.
Bei Kostenquote berechnet sich der Beschwerdegegenstand nur nach der Quote
Entscheidend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Höhe der streitigen Positionen. Entscheidend ist vielmehr die Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Kosten und den Kosten, die nach der mit dem Rechtsbehelf erstrebten Änderung festgesetzt werden sollen. Dies kann bei einem nur prozentualen Erstattungsanspruch der Partei einen erheblichen Unterschied machen.
A verklagt den B auf Zahlung von 10.000,00 EUR. Nach mündlicher Verhandlung wird der Klage in Höhe von 7.000,00 EUR stattgegeben, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben dementsprechend A zu 30 % und B zu 70 % zu tragen. A beantragt die Festsetzung von Reisekosten in Höhe von 250,00 EUR. Dieser Betrag wird jedoch im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung wurde zwar ein Betrag von mehr als 200,00 EUR abgesetzt. Da A aber aufgrund des teilweisen Unterliegens im Rechtsstreit nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 70 % hat, kann sich hinsichtlich des von ihm angefochtenen Teils des Beschlusses (Reisekosten) sein Erstattungsanspruch maximal um 175,00 EUR erhöhen. Damit hat der Beschwerdegegenstand einen Wert von 175,00 EUR, und es ist nur die befristete Erinnerung statthaft.
II. Wer kann Beschwerde/Erinnerung einlegen?
Beschwerdeberechtigt ist die Partei bei völliger/teilweiser Nichtzubilligung einer beantragten Kostenposition oder Berücksichtigung einer unberechtigten Kostenposition des Gegners. Dagegen steht dem Anwalt grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Anwalt im Wege von Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde und im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner beantragt hat (§ 126 Abs. 1 ZPO). Dann kann er auch selbstständig Beschwerde bzw. Erinnerung einlegen.
In diesem Fall muss der Anwalt darauf achten, dass er die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen (und nicht für die Partei) einlegt.
III. Welche Formalien müssen beachtet werden?
Zwei-Wochen-Frist beachten
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege (§ 130a ZPO) beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Hat der Rechtspfleger des AG über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden, so ist Beschwerdegericht grundsätzlich das LG, es sei denn, im Instanzenzug ist das OLG übergeordnet (so z.B. in Familiensachen oder in Landwirtschaftssachen). Erfolgte die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger des LG, entscheidet das OLG über die sofortige Beschwerde. Hat das OLG erstinstanzlich über die Festsetzung entschieden (z.B. in einem Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung), ist eine Beschwerde nicht möglich. Hier ist nur die Erinnerung gegeben, es sei denn, das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen; dann kann Rechtsbeschwerde zum BGH (s.u. V) erhoben werden.
IV. Wie geht es weiter?
Zunächst einmal muss der Rechtspfleger prüfen, ob er die Beschwerde für begründet erachtet. Soweit dies der Fall ist, hilft er ab und ändert den Kostenfestsetzungsbeschluss.
Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO ab, muss er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten ergeht dann die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Regelfall ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens muss das Beschwerdegericht die Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die abgesetzten Gebühren und Kosten überprüfen.
Wert des Beschwerdegegenstands kan...