Der Antragsteller hatte gegen den Schuldner und einen weiteren Mithaftenden einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Es sind dann im selben Mahnverfahren gegen die beiden Schuldner antragsgemäß Mahnbescheide ergangen. Beide Schuldner haben Widerspruch eingelegt, so dass die Sache hinsichtlich beider Schuldner an das zuständige Streitgericht abgegeben wurde. Dort wurden allerdings aufgrund der zeitlich unterschiedlichen Eingänge zwei Akten angelegt. Diese wurden vor der mündlichen Verhandlung miteinander verbunden.

Nach Beendigung des Verfahrens (Klageabweisung) beantragten die Beklagten die Festsetzung ihrer Kosten, darunter zwei Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV mit der Begründung, dass nach getrennter Abgabe bis zur Verbindung zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vorgelegen hätten.

Das Gericht hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?