Der Anwalt war im Rahmen der Beratungshilfe für den Rechtsuchenden tätig und hatte Einsicht in Strafakten nehmen müssen. Hierfür wurde ihm von der Gerichtskasse eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR berechnet, die der Anwalt zahlte und anschließend im Rahmen seiner Beratungshilfevergütung zuzüglich Umsatzsteuer abrechnete. Die Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt.

Die Erinnerung des Bezirksrevisors, mit der er die Absetzung der Umsatzsteuer erreichen wollte, wurde zurückgewiesen.

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