Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Einführung
Die Gebühren für Tätigkeiten im Verfahren der Zwangsversteigerung ergeben sich aus den Nrn. 3311 und 3312 VV. Erfasst sind davon auch die Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft gem. § 180 ZVG (Teilungsversteigerung). Die Gebühren gelten für den Rechtsanwalt, der einen der in §§ 180, 9 ZVG genannten Beteiligten vertritt. Sie gelten aber auch für den Anwalt, der für einen Bieter tätig wird.
I. Verfahrensgebühr Nr. 3311 VV
Verfahrensgebühr richtet sich nach Nr. 3111 VV
Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr fällt mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrages zur Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren an. Die Verfahrensgebühr entsteht als Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 RVG abzulesen. Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages zur Durchführung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgt nicht, da eine entsprechende Ermäßigungsvorschrift wie z.B. Nr. 3101 Nr. 1 VV nicht vorhanden ist.
Verfahrensgebühr ist Pauschgebühr
Es handelt sich bei der Verfahrensgebühr um eine Pauschgebühr, die bis auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts innerhalb des Verfahrens abgilt.
Verfahrensgebühr kann zweimal entstehen
Die Verfahrensgebühr entsteht nach Anm. Nr. 1 u. 2 zu Nr. 3311 VV jeweils gesondert
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für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und |
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für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. |
II. Terminsgebühr Nr. 3312 VV
Terminsgebühr richtet sich nach Nr. 3312 VV
Zusätzlich zur Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3312 VV eine 0,4-Terminsgebühr, wenn er einen Versteigerungstermin für einen Beteiligten (§§ 180, 9 ZVG) wahrnimmt (vgl. Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV). Vertritt der Rechtsanwalt im Versteigerungstermin den Bieter, entsteht hierfür keine Terminsgebühr (arg. e Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV). Insbesondere fällt daher keine Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts an (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG).
Weitere Terminsgebühr kann für Verhandlungen entstehen
Allerdings erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV eine 0,4-Verfahrensgebühr für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
Terminsgebühr entsteht nur einmal
Nimmt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit in demselben Rechtszug an mehreren Versteigerungsterminen teil, entsteht die Terminsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal.
Beispiel 1
Die Eheleute sind zu je 1/2 Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Der Rechtsanwalt wird von der Ehefrau mit der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens beauftragt. Im zweiten Versteigerungstermin wird der Zuschlag erteilt. Der Rechtsanwalt hat an beiden Terminen teilgenommen und ist auch im anschließenden Verteilungsverfahren tätig.
Der Rechtsanwalt erhält je eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Teilungsversteigerungsverfahren einerseits und im Verteilungsverfahren andererseits sowie eine Terminsgebühr. Die Postentgeltpauschale entsteht insgesamt einmal, weil Nr. 3311 Nr. 1 und 2 VV nur die gesonderte Entstehung von Verfahrensgebühren anordnet.
III. Gegenstandswert
Gegenstandswert richtet sich nach § 26 Nr. 2 RVG
Der Gegenstandwert bei der Tätigkeit in der Teilungsversteigerung richtet sich nach § 26 Nr. 2 RVG. Danach ist bei der Vertretung eines Miteigentümers der Anteil des Miteigentümers am Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung oder an dem Verteilungserlös maßgebend (LG Düsseldorf RVGreport 2007, 155). Das ist entweder der vom Gericht nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert oder der allgemeine Verkehrswert.
Beispiel 2
Die Eheleute sind zu je 1/2 Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Der Rechtsanwalt wird von der Ehefrau mit der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens beauftragt. Der Verkehrswert wird vom Gericht auf 200.000,00 EUR festgesetzt. R nimmt am Versteigerungstermin teil.
Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 1 VV sowie die Terminsgebühr Nr. 3312 VV nach einem Wert in Höhe von 100.000,00 EUR (1/2 von 200.000,00 EUR).
Die Verfahrensgebühr für das Verteilungsverfahren nach Nr. 3311 Nr. 2 VV berechnet sich nach dem Anteil des Miteigentümers an dem zur Verteilung kommenden Erlös.
Beispiel 3
Wie Beispiel 2; der Rechtsanwalt ist im Verfahren zur Erteilung des Erlöses in Höhe von 180.000,00 EUR tätig.
Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 2 VV nach einem Wert in Höhe von 90.000,00 EUR (1/2 von 180.000,00 EUR).
Vertritt der Rechtsanwalt in der Teilungsversteigerung einen Bieter, der nicht Beteiligter ist (vgl. § 9 ZVG), bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag des höchsten für diesen Auftraggeber abgegebenen Gebots.
Beispiel 4
Wie Beispiel 2; der Rechtsanwalt ...