Leitsatz
1. Bei einer Stufenklage ist das Obsiegen und Unterliegen i.S.d. § 92 Abs. 1 ZPO hinsichtlich jeder einzelnen Stufe gesondert zu prüfen.
2. Obsiegt der Kläger mit dem Auskunftsantrag und unterliegt er mit dem Leistungsantrag, dann sind zur Ermittlung der Kostenquote die Werte beider Anträge zu addieren und die Kosten dann in diesem Verhältnis aufzuteilen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2008 – 10 WF 125/08
1 I. Der Fall
Der Kläger hatte Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines danach noch zu beziffernden Betrages erhoben. Hinsichtlich des Auskunftsantrags erging Anerkenntnisurteil Nach Auskunftserteilung wurde der Leistungsantrag zurückgenommen. Das AG hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger insgesamt auferlegt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war nach §§ 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO zulässig, da sie zum Teil auf Anerkenntnis und zum Teil auf Klagerücknahme beruhte.
Obsiegen und Unterliegen ist für jede Stufe gesondert zu prüfen
Das OLG weist darauf hin, dass bei einer Stufenklage das Obsiegen und Unterliegen für beide Stufen gesondert zu prüfen ist. Dass der Kläger mit dem Leistungsantrag letztendlich unterlegen war, ändert nichts daran, dass er mit dem Auskunftsantrag erfolgreich war.
Auskunftsantrag kann gesonderte Gebühren auslösen
Zwar löst der Auskunftsantrag keine gesonderten Gerichtsgebühren aus, da nach § 44 GKG die Werte von Auskunft und Leistung nicht addiert werden, sondern nur der höhere Wert, also der des Leistungsantrags, gilt; jedoch können aus dem Auskunftsantrag gesonderte Gebühren anfallen, etwa wenn nur über die Auskunft verhandelt wird, nicht aber über die Leistung.
Obsiegen und Unterliegen richtet sich nicht nach Streitwert
Unabhängig davon hat das Obsiegen und Unterliegen nicht unmittelbar mit dem Streitwert zu tun. Das Obsiegen und Unterliegen ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und nicht danach, wie welche Gegenstände bewertet werden.
Berechnung der Kostenquote
Um die zutreffende Kostenquote zu ermitteln, sind zunächst die Werte für die beiden Stufen zu ermitteln und dann – im Gegensatz zur Streitwertfestsetzung – zusammenzurechnen. Hiernach sind die jeweiligen Wertanteile zu ermitteln, aus denen sich die Kostenquote ergibt.
Es wird Klage auf Auskunft und Zahlung erhoben. Das Gericht setzt den Wert für die Auskunft auf 1.500,00 EUR und für die Zahlung auf 6.000,00 EUR fest. Der Kläger obsiegt mit dem Auskunftsanspruch und unterliegt mit dem Leistungsanspruch.
Rechnet man die Werte von Auskunft und Leistung zusammen, so ergibt sich ein Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR. Davon entfallen auf die Auskunft 1/5 und auf die Leistung 4/5. Folglich hat der Kläger 4/5 der Kosten zu tragen und der Beklagte 1/5.
3 III. Der Praxistipp
Für Unterhaltsklagen gilt § 243 FamFG
Die vorstehenden Grundsätze gelten grundsätzlich für alle Stufenklagen. Für Stufenklagen auf Unterhalt ist allerdings zu beachten, dass hier nicht über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 91, 92 ZPO gelten, sondern dass § 243 FamFG eine speziellere Kostenregelung enthält, wonach das Gericht nach billigem Ermessen entscheidet. Im Rahmen des billigen Ermessens soll das Gericht aber auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigen (§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG) und insbesondere auch eine von einem Beteiligten verzögerte Auskunftserteilung (§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG), so dass in der Sache auch hier das Gleiche gilt.