Verfahrens- und Terminsgebühr aus Quartalseinkommen

Dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen sind, ist unstreitig. Gegenstandswert ist das dreifache Bruttoeinkommen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG).

Auch Einigungsgebühr fällt an

Problematisch ist, ob eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV angefallen ist. Voraussetzung der Einigungsgebühr, dass ein Streit bzw. eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch Nachgeben beseitigt wird. Nicht ausreichend ist, dass die Einigung sich in einem Anerkenntnis oder einer Klagerücknahme beschränkt.

Insoweit könnte hier von einem Anerkenntnis auszugehen sein, da der Arbeitgeber letztlich das Klagebegehren des Arbeitnehmers anerkannt hat, indem er erklärt hat. aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten. Er hat damit letztlich "anerkannt", dass die Kündigung unwirksam ist.

Verzicht auf Kostenübernahme reicht schon aus

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Parteien das Verfahren gerade nicht durch ein Anerkenntnis beendet haben, was zu einem Anerkenntnisurteil und der entsprechenden Kostenlast des Klägers geführt hätte. Vielmehr haben die Parteien hier vereinbart, dass im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer seine Klage zurücknehme. Damit hat der Kläger auf eine Kostenerstattung verzichtet, die ihm im Falle eines Anerkenntnisurteils zugestanden hätte. Dass nach § 12a ArbGG eine Erstattung der Anwaltsgebühren ausgeschlossen gewesen wäre, ist insoweit unerheblich, da zumindest die Parteikosten erstattungsfähig gewesen wären. Bei einer Einigung reicht schon jedes auch noch so geringe Nachgeben aus.

Abschluss eines neuen Vertrags erforderlich

Hinzu kommt, dass es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die nach Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Vielmehr bedarf es insoweit der Zustimmung des Kündigungsempfängers, etwa in Form einer Vereinbarung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Verzicht auf Rechte nach dem KSchG

Schließlich begibt sich der Arbeitnehmer mit einer solchen Einigung auf Fortsetzung auch der für ihn im Einzelfall bestehenden Rechte aus §§ 9, 12 KSchG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?