Wird der ursprünglich beigeordnete Rechtsanwalt entpflichtet und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet, so hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf sämtliche Gebühren, die während seiner Beiordnung ausgelöst worden sind. Gebühren, die der zuerst beigeordnete Anwalt aus der Staatskasse erhält, dürfen gegenüber dem neuen Anwalt nur angerechnet werden, wenn dies im Beiordnungsbeschluss ausdrücklich angeordnet worden ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.11.2009 – II – 1 WF 267/09

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