Weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG dann zulässig, wenn das LG im Beschwerdeverfahren entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Es kann allgemein um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten werden.

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