Einigungsgebühr entsteht auch aus nicht anhängigem Zahlungsanspruch

Eine andere Frage ist es aber, ob sich nicht der Gebührensatz teilweise erhöht, weil auch der nicht anhängige Zahlungsanspruch mit verglichen worden ist. Dass wirtschaftliche Identität besteht, führt lediglich zu einem Additionsverbot, nicht aber dazu, dass keine Gebühren anfallen können. So ist z.B. anerkannt, dass auch aus ansonsten nicht wertmäßig ins Gewicht fallenden Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten höhere Teilgebühren anfallen können (OLG Köln AGS 2006, 224 = JMBl NW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104). Nichts anderes gilt hier.

Einigungsgebühr beträgt insoweit 1,5

Nachdem die Beteiligten sich über die Höhe des Abänderungsbetrages verglichen hatten, ergab sich damit ein entsprechender Nachzahlungsanspruch, der nicht anhängig war. Soweit die Beteiligten auch hierüber eine Einigung getroffen haben, ist folglich eine 1,5-Einigungsgebühr angefallen. Insgesamt ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Zu rechnen war daher wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgrundgebühr, Nr. 3100 VV     
  (Wert: 750,00 EUR)   84,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     
  (Wert: 750,00 EUR)   78,00 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003    
  (Wert: 750,00 EUR)   65,00 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV     
  (Wert: 150,00 EUR)   25,00 EUR
5. die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 750,00 EUR (97,50 EUR), wird nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 267,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,73 EUR
Gesamt   317,73 EUR

Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht. Hätten die Beteiligten sich im gerichtlichen Verfahren nicht auch über den Nachzahlungsanspruch geeinigt, hätte darüber im Anschluss an die Abänderung des Titels eine gesonderte Vereinbarung – gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung – getroffen werden müssen. Dann wäre nicht nur eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV angefallen, sondern auch noch eine gesonderte Einigungsgebühr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?