Die Entscheidung ist zutreffend.

Ein Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung bildet mit dem Anordnungsverfahren nach § 16 Nr. 5 RVG eine einzige Angelegenheit. Dies gilt übergreifend für alle Gerichtsbarkeiten.

Anders verhält es sich nur, wenn zwischen Anordnung und Abänderungs- oder Aufhebungsantrag mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. Dann handelt es sich nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG um eine neue Angelegenheit.

Soweit nur eine Angelegenheit gegeben ist, kann der Anwalt Gebühren, die im Anordnungsverfahren bereits entstanden sind, im Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren nicht noch einmal verlangen. Hier können also nur neue Gebühren entstehen, die im Anordnungsverfahren noch nicht entstanden waren, wie z.B. eine Terminsgebühr oder eine Einigungsgebühr.

Soweit der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung tätig wird, können sich allerdings die Gebühren erhöhen, da hier gem. § 3 Abs. 1 RVG nach Betragsrahmen abgerechnet wird und die weitere Tätigkeit im Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist.

AGKompakt, S. 104 - 105

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?