Gegen die Entscheidung über die Erinnerung kann nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde ist befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung über die Erinnerung eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG), und zwar bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 3 RVG). Der Eingang beim Beschwerdegericht ist nicht fristwahrend.

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