I. Überblick
War der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig, so hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse erworben (§§ 44, 45 RVG). Dieser Vergütungsanspruch ist entsprechend § 104 Abs. 2 ZPO beim Gericht des ersten Rechtszugs anzumelden (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG) bzw. im Falle der Beratungshilfe bei dem nach § 4 Abs. 1 BerHG bestimmten Gericht (§ 55 Abs. 4 RVG). Das Gericht setzt die Vergütung dann – soweit berechtigt – fest.
II. Festsetzungsantrag
Eine Frist für den Festsetzungsantrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Verjährung ist zu beachten
Ausgeschlossen ist die Festsetzung dagegen nach Eintritt der Verjährung, also nach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Eintritt der Fälligkeit (§ 195 BGB), sofern sich die Landeskasse auf Verjährung beruft.
III. Weitergehende Wahlanwaltsvergütung
Anmeldung der weitergehenden Wahlanwaltsvergütung gilt fristgebunden
Soweit der Anwalt nach § 50 RVG auch seine weitere Wahlanwaltsvergütung geltend machen will, also bei Ratenzahlung oder Einmalzahlung der bedürftigen Partei, soll er diese Vergütung nach § 50 Abs. 2 RVG unverzüglich anmelden. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Sollvorschrift. Fordert das Gericht dagegen den Anwalt zur Anmeldung der weiteren Vergütung auf, muss die Anmeldung der Kosten innerhalb eines Monats erfolgen (§ 55 Abs. 6 S. 1 RVG). Nach Ablauf dieser nicht verlängerbaren Frist erlöschen seine dahingehenden Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG).
IV. Erinnerung
1. Keine Frist
Hat das Gericht die Vergütung festgesetzt, ist hiergegen die Erinnerung gegeben. Eine Frist für die Erinnerung ist nicht vorgesehen (OLG Brandenburg JurBüro 2010, 307; OLG Frankfurt/M. RVGreport 2007, 100; LAG München JurBüro 2010, 10 u. 26; SG Berlin, Beschl. v. 20.1.2010 – S 165 SF 657/09 E). Die Erinnerung kann daher auch nach einem längeren Zeitraum noch eingelegt werden.
2. Verwirkung
In Betracht kommt allerdings eine Verwirkung. Diese wird zu Lasten der Staatskasse in Anlehnung an § 20 GKG = § 19 FamGKG mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Festsetzung der Vergütung angenommen. Im Übrigen macht die Rspr. zu Recht von einer Verwirkung zurückhaltend Gebrauch. Auf eine Erinnerung des Anwalts ist die Frist des § 20 GKG = § 19 FamGKG nicht analog anwendbar (OLG Zweibrücken OLGR 2006, 701 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1473 = NJW-RR 2006, 1439 = RVGreport 2006, 423).
3. Verjährung
Ausgeschlossen ist die Erinnerung dagegen auf jeden Fall mit Eintritt der Verjährung, also spätestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Erlass des Festsetzungsbeschlusses.
V. Beschwerde
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung kann nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde ist befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung über die Erinnerung eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG), und zwar bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 3 RVG). Der Eingang beim Beschwerdegericht ist nicht fristwahrend.
VI. Weitere Beschwerde
Gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG kann nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG weitere Beschwerde zum OLG erhoben werden, wenn das LG sie in seiner Entscheidung über die Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 3 RVG), und zwar beim LG (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 3 RVG). Der Eingang beim OLG ist nicht fristwahrend.
VII. Überblick