Leitsatz
Der beigeordnete Anwalt erhält auch dann eine Termins- und eine Einigungsgebühr, wenn er den Termin nicht selbst wahrgenommen hat, sondern er sich durch einen anderen Anwalt im Termin hat vertreten lassen.
OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2010 – 4 WF 32/10
I. Der Fall
Der Anwalt war der bedürftigen Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatte er sich durch einen anderen Anwalt vertreten lassen, der dort einen Vergleich geschlossen hatte. Der beigeordnete Anwalt meldete daraufhin gegenüber der Landeskasse neben einer 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) und eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) nebst Auslagen und Umsatzsteuer zur Festsetzung an. Das Gericht setzte antragsgemäß fest. Hiergegen erhob der Bezirksrevisor Beschwerde. Er war der Auffassung, da der Rechtsanwalt den Termin nicht selbst wahrgenommen habe, könne ihm keine Terminsgebühr zustehen. Ebenso wenig könne ihm die Einigungsgebühr zustehen, da er an der Einigung nicht mitgewirkt habe. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
II. Die Entscheidung
Vergütung richtet sich nach § 45 RVG
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. Insoweit gelten für den beigeordneten Anwalt keine Besonderheiten. Er kann lediglich bei Gegenstandswerten von über 3.000,00 EUR nur nach den geringeren Beträgen des § 49 RVG abrechnen.
§ 5 RVG gilt auch im Verhältnis zur Staatskasse
Dagegen gilt auch für den beigeordneten Anwalt die Vorschrift des § 5 RVG. Diese Vorschrift sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt.
Mehrkosten für die Staatskasse entstehen nicht
Mehrkosten durch die Vertretung gem. § 5 RVG entstehen der Staatskasse nicht, da ein etwaiger Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Rechtsanwälten stattfindet. Ein Vergütungsanspruch des Anwalts, der den Termin wahrgenommen hat, gegen die Staatskasse besteht nicht. Zu Recht hatte das AG den im Termin auftretenden Rechtsanwalt deshalb auch nicht beigeordnet, sondern es bei der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten belassen.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung entspricht einhelliger Auffassung
Die Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend und entspricht einhelliger Auffassung in Rspr. u. Lit. (OLG Brandenburg AGS 2008, 194 = OLGR 2008, 316; AnwK-RVG/N. Schneider, § 5 Rn 69 ff.; Hartmann, KostG, § 44 RVG Rn 9). Die Vorschrift des § 5 RVG gilt auch für den beigeordneten Anwalt. Er darf sich – ebenso wie ein Wahlanwalt – vertreten lassen und erwirbt dann unmittelbar die entsprechenden Vergütungsansprüche.
Der Vertreter erwirbt dagegen keine Ansprüche gegen die Staatskasse, solange er nicht selbst beigeordnet wird.
Vergütungsverhältnis zwischen den Anwälten ist frei verhandelbar
Welche Vergütung der den Termin wahrnehmende Anwalt erhält, richtet sich nach den Vereinbarungen der Anwälte untereinander. Innerhalb desselben Gerichtsbezirks wird eine solche Vertretung häufig kollegialiter unentgeltlich durchgeführt. Jede andere Vereinbarung ist hier aber auch zulässig. Die Anwälte untereinander sind nicht an die Vorschriften des RVG gebunden, da dies nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber gilt.