Ist der Anwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt, so wird häufig zuvor eine Auskunft beim Schuldnerverzeichnis eingeholt, um festzustellen, ob der Schuldner nicht bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und eine Zwangsvollstreckung daher zur Zeit aussichtslos ist, gegebenenfalls auch um festzustellen, ob trotz eidesstattlicher Versicherung Vermögenswerte vorhanden sind, die in fernerer Zukunft einen Zugriff ermöglichen (Rentenansprüche, Steuerrückerstattungsansprüche u.Ä.).
Es stellt sich dann die Frage, wie diese Tätigkeit zu vergüten ist.
In einem Leitsatz hatte das AG Lahnstein (AGS 2003, 75 = DGVZ 2002, 190) entschieden, dass für die Einholung keine Anwaltsgebühr anfalle. Dieser Leitsatz ist jedoch in dieser Form unzutreffend.
Auskunft aus Schuldnerverzeichnis ist Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung
Wird der Anwalt mit der Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beauftragt, dann wird er im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig, da auch Vorbereitungshandlungen bereits gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung zählen. Abgesehen davon ist ein Anwalt nie verpflichtet, unentgeltlich tätig zu werden.
Die Frage, die zu stellen ist, muss vielmehr lauten: Erhält der Anwalt für das Einholen der Auskunft eine gesonderte Vergütung oder wird diese Tätigkeit mit der Gebühr für die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme abgegolten?
Auskunft aus Schuldnerverzeichnis ist Vorbereitungshandlung für nachfolgende Vollstreckung
Soweit ist dem AG Lahnstein Recht zu geben: Das Einholen einer Auskunft ist Vorbereitungshandlung zur jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahme und löst keine gesonderten Gebühren aus, sofern die Vollstreckung anschließend durchgeführt wird.
Beispiel 1
Der Anwalt soll eine Mobiliarvollstreckung betreiben, aber zuvor prüfen, ob diese nicht gegebenenfalls aussichtslos ist. Hierzu soll er zunächst eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einholen. Die Anfrage wird negativ beschieden und die Mobiliarvollstreckung durchgeführt.
Jetzt entsteht nur eine einzige Gebühr nach Nr. 3309 VV. Das Auskunftsersuchen ist lediglich i.S.d. § 18 Nr. 1 RVG Vorbereitungshandlung für die Mobiliarvollstreckung und löst daneben keine gesonderte Gebühr aus.
Es handelt sich insbesondere nicht um ein gesondertes Verfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 16 RVG (Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung), dies schon deshalb nicht, weil nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt wird, sondern nur die Auskunft, ob ein anderer Gläubiger dieses Verfahren bereits durchgeführt hat.
Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn es nicht zu einer nachfolgenden Vollstreckung kommt
Kommt es nicht zur nachfolgenden Vollstreckung, dann ändert dies nichts daran, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV bereits angefallen ist.
Beispiel 2
Wie vorstehendes Beispiel 1; jedoch teilt das Vollstreckungsgericht mit, dass vor kurzem erst die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, und übersendet das Protokoll. Daraufhin wird von einer Zwangsvollstreckung Abstand genommen.
Da die Zwangsvollstreckung bereits mit Auftragserteilung und Entgegennahme der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), ist hier also die volle 0,3-Verfahrensgebühr entstanden. Eine Reduzierung dieser Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.