Leitsatz
Begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagten nicht Erben geworden sind, so ist damit der gesamte Nachlass im Streit, sodass der volle Wert des Nachlasses anzusetzen ist und nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinem Erbteil. Da die negative Feststellung im Erfolgsfall jegliche erbrechtlichen Ansprüche der Beklagten ausschließt, kommt insoweit auch ein Feststellungsabschlag nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 21.11.2006 – IV ZR 143/05
1 I. Der Fall
Die Beklagten hatten sich außergerichtlich berühmt, Erben des verstorbenen Erblassers zu sein. Daraufhin hat der Kläger negative Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien.
Das Gericht hat den Streitwert auf den vollen Nachlasswert angesetzt. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Negative Feststellungsklage erfasst das gesamte Erbrecht
Mit der negativen Feststellungsklage war das gesamte Erbrecht der Beklagten, dessen sie sich berühmt hatten, Gegenstand des Verfahrens geworden. Im Falle einer positiven Entscheidung, also der Feststellung des Nichtbestehens eines Erbrechts, wäre dieses vermeintliche Erbrecht der Beklagten in vollem Umfang endgültig ausgeschlossen gewesen.
Das mittelbare Interesse des Klägers ist unbeachtlich
Dass der Kläger mittelbar ein anderes wirtschaftliches Interesse verfolgte, nämlich letztlich die Durchsetzung seines Erbteils, ist insoweit unbeachtlich, da nicht sein Erbteil Streitgegenstand war, sondern das vermeintliche Erbrecht der Beklagten.
Bei negativer Feststellungsklage kommt kein Feststellungsabschlag in Betracht
Das Gericht führt weiterhin aus, dass auch ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen sei. Bei einer negativen Feststellungsklage kommt ein Feststellungsabschlag grundsätzlich nicht in Betracht, da eine negative Feststellungsklage – im Gegensatz zur positiven Feststellungsklage – über die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise entscheidet.
3 III. Der Praxistipp
Klage auf Feststellung eines Erbrechts richtet sich nach dem Nachlasswert
Der Wert eines Erbrechts richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses, wobei Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Hier hatten sich die Beklagten berühmt, Alleinerben zu sein. Daher war zutreffend auf den gesamten Nachlasswert abzustellen.
Bei Erbquote ist nur diese zu bewerten
Hätten die Beklagten sich lediglich berühmt, zu einer bestimmten Quote Miterben zu sein, dann wäre nur der entsprechende Anteil anzusetzen gewesen.