Häufig muss anlässlich der Bearbeitung eines Mandats eine Einwohnermeldeamts- oder Gewerbeamtsauskunft eingeholt werden. In der Regel beauftragt der Mandant damit den Anwalt, der die von ihm verauslagten Kosten dann als Aufwendungen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. § 670 BGB in seine Rechnung aufnimmt.
Rechnet der Anwalt dann mit dem Rechtsschutzversicherer ab, ist er erstaunt, wenn dieser die betreffenden Kostenpositionen streicht und deren Übernahme ablehnt. Der Anwalt argumentiert dann entrüstet, diese Kosten seien doch notwendig gewesen, weil ohne die betreffenden Auskünfte das Mandat nicht hätte bearbeitet werden können. Abgesehen davon handele es sich ja auch um prozessbezogene Kosten des Rechtsstreits, die auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig seien (siehe hierzu Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung, "Meldeamtsanfrage").
Kosten der Meldeamtsanfrage als notwendige Kosten des Rechtsstreits
Diese Argumente sind insoweit zutreffend, als es häufig notwendig ist, die entsprechenden Auskünfte einzuholen und es sich gegebenenfalls auch um notwendige Kosten des Rechtsstreits handelt.
Versicherungsschutz richtet sich nicht nach § 91 ZPO
Sie können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Versicherungsschutz nicht nach § 91 ZPO richtet, sondern nach dem Versicherungsvertrag, also den ARB. Nicht alles, was nach § 91 ZPO als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig ist, fällt auch unter den Versicherungsschutz einer Rechtsschutzversicherung. So sind z.B. Parteireisekosten grundsätzlich als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig (siehe OLG Koblenz AGS 2010, 102 = JurBüro 2010, 210 = FamRZ 2010, 1104 = NJW-Spezial 2010, 187); sie fallen jedoch nicht unter den Versicherungsschutz nach den ARB (ausgenommen Reisen zu Terminen im Ausland, s.u.). "Notwendige Kosten des Rechtsstreits" und "versicherte Kosten" sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
Maßgebend sind die ARB
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich – wie dargestellt – nicht nach § 91 ZPO, sondern nach den jeweiligen ARB, die im Wesentlichen gleich lauten. Insoweit sind die vom Rechtsschutzversicherer zu erbringenden Leistungen in § 5 ARB abschließend aufgeführt.
Versicherte Leistungen sind in den ARB aufgezählt
Das bedeutet, dass Leistungen, die in § 5 ARB nicht genannt werden, nicht versichert sind, selbst wenn sie zur Interessenwahrnehmung noch so dringend erforderlich sein sollten (K. Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 235). Danach sind versichert:
- die Vergütung eines Rechtsanwalts im In- und Ausland (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) und b) ARB),
- Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) ARB),
- Gerichtsvollzieherkosten (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) ARB),
- Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens (§ 5 Abs. 1 Buchst. d) ARB),
- die Kosten in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege (§ 5 Abs. 1 Buchst. e) ARB),
- die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (§ 5 Abs. 1 Buchst. f) ARB),
- Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht bei vorgeschriebenem Erscheinen (§ 5 Abs. 1 Buchst. g) ARB),
- die dem Gegner entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist (§ 5 Abs. 1 Buchst. h) ARB).
Auskunftskosten sind in den ARB nicht erwähnt
Kosten für Einwohnermeldeamts- oder Gewerbeamtsauskünfte sind hier nicht erwähnt und auch wohl kaum unter eine dieser Varianten zu subsumieren.
Das gilt auch dann, wenn der Anwalt diese Kosten vorgelegt hat. Es handelt sich in diesem Fall nicht etwa um Anwaltsvergütung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) und b) ARB. Der Begriff der Vergütung des Anwalts ist in § 1 RVG legal definiert. Danach setzt sich die Vergütung des Anwalts aus "Gebühren und Auslagen" zusammen.
Gebühren sind die Entgelte, die der Anwalt für seine Tätigkeit erhält. Dazu gehören die Kosten für Meldeamts- und Registeranfragen sicherlich nicht.
Auch handelt es sich nicht um Auslagen i.S.d. § 1 RVG. Unter Auslagen versteht das RVG nur die in den Nrn. 7000 ff. VV geregelten Tatbestände. Dazu wiederum gehören die Kosten für Meldeamts- und Registeranfragen ebenfalls nicht.
Auskunftskosten sind Aufwendungen nach § 670 BGB
Von den Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis zu unterscheiden sind die "Aufwendungen", die der Anwalt neben den Auslagen verlangen kann, und zwar nicht nach dem RVG, sondern nach dem BGB, nämlich nach § 670 BGB (siehe Vorbem. 7 Abs. 2 S. 1 VV). Darunter fallen die Kosten für Einwohnermeldeamts- und Gewerbeamtsanfragen. Der Anwalt kann sie abrechnen, aber nicht als "Auslagen", sondern als "Aufwendungen". Dass das RVG hier fein unterscheidet, ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 RVG, wonach die gesetzliche Vergütung, also Gebühren und Auslagen (siehe § 1 RVG) festset...