Zusätzliche Gebühr ist Festgebühr

Bei der Gebühr nach Nr. 4141 VV handelt es sich um eine Festgebühr. Es besteht hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Ermessensspielraum (zuletzt LG Saarbrücken AG kompakt 2015, 17 = NStZ-RR 2015, 264; KG AG kompakt 2011, 122 u. 140 = JurBüro 2012, 466 = VRR 2011, 438 = StRR 2011, 438 = RVGprof. 2011, 210 = RVGreport 2012, 110; AG Limburg SVR 2008, 268; AG Weilburg AGS 2007, 561; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Nr. 4141 VV Rn 156; Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 4141 VV Rn 93; Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, Nr. 4141 VV Rn 12, der kurioserweise zum Bußgeldverfahren die gegenteilige Auffassung vertritt – siehe u. B.).

§ 14 RVG ist nicht anwendbar

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ist nicht anwendbar. Der Anwalt erhält hier jeweils eine Mittelgebühr. Eine Möglichkeit, besonders hohen Aufwand oder erhebliche Schwierigkeiten oder besonders geringen Aufwand oder unterdurchschnittliche Schwierigkeiten zu berücksichtigen, besteht nicht.

Die zum Teil immer noch geäußerte gegenteilige Auffassung (zuletzt LG Koblenz JurBüro 2010, 34; sowie zum Bußgeldverfahren, siehe u. B.) ist unzutreffend. Dies folgt aus Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 4141 VV, in der es heißt: "Für den Wahlanwalt bestimmt sich die Gebühr nach der Rahmenmitte." In der Begründung des Gesetzes ist dies leider – wie so häufig – nicht klar zum Ausdruck gekommen. Dort heißt es, dass "grundsätzlich" von der Mittelgebühr auszugehen sei. Die Vorschrift der Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 4141 VV macht jedoch nur dann Sinn, wenn man sie mit der einhelligen Kommentarliteratur dahingehend auslegt, dass immer die Mittelgebühr geschuldet sei. Auch Sinn und Zweck dieser Regelung sprechen dafür. Der Gesetzgeber wollte an dieser Stelle bewusst den Streit über die Bemessung der Zusätzlichen Gebühr vermeiden, indem er von vornherein einen bestimmten Satz, nämlich die jeweilige Mittelgebühr, festgelegt hat.

 

Beispiel

Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts wird Einspruch eingelegt und dieser anschließend wieder zurückgenommen. Die Tätigkeit des Verteidigers war unterdurchschnittlich.

Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach Nr. 4106 VV i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und ist unterdurchschnittlich anzusetzen. Hier soll von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden. Auf die Zusätzliche Gebühr hat dies keinen Einfluss. Hier ist immer die Mittelgebühr anzusetzen.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   82,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 467,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,83 EUR
  Gesamt   556,33 EUR
 

Beispiel

Das Verfahren vor dem Amtsgericht wird vor der Hauptverhandlung eingestellt. Die Tätigkeit des Verteidigers war besonders umfangreich und schwierig.

Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich wiederum nach Nr. 4106 VV i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und ist jetzt überdurchschnittlich anzusetzen. Hier soll von der Höchstgebühr ausgegangen werden. Auf die Zusätzliche Gebühr hat dies keinen Einfluss. Hier ist immer die Mittelgebühr anzusetzen.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   290,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 675,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   128,25 EUR
  Gesamt   803,25 EUR

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