Teilnahme an Sachverständigentermin

Möglich ist auch, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV entsteht, wenn der Anwalt lediglich an einem vom einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt.

 

Beispiel 3

Der Kläger klagt aus einem Verkehrsunfall 600,00 EUR Wertminderung ein. Das Gericht ordnet das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an. Der beklagte Versicherer bestreitet die Wertminderung. Daraufhin beauftragt das Gericht gem. § 358a ZPO einen Sachverständigen, der zur Klärung der streitigen Frage ein Gutachten erstellen soll. Der Anwalt nimmt an dem Sachverständigentermin teil. Nach Erhalt des Gutachtens wird die Klage zurückgenommen.

Der Anwalt verdient neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV durch die Teilnahme am Sachverständigentermin.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   104,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   96,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 220,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    41,80 EUR
Gesamt   261,80 EUR

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