Nach § 11 RVG kann der Anwalt die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen (ehemaligen) Auftraggeber festsetzen lassen, wenn diese fällig ist und der Auftraggeber nicht zahlt.

Festsetzung auch bei Rahmengebühren

Seit Inkrafttreten des RVG ist diese Festsetzung auch bei Betragsrahmengebühren möglich, also z.B. in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 RVG oder in Straf- und Bußgeldsachen.

Nur unter besonderen Voraussetzungen möglich

Zu berücksichtigen ist allerdings die für diese Gebühren gesonderte Vorschrift des § 11 Abs. 8 RVG. Danach kommt eine Festsetzung nur in Betracht, wenn

  • beantragt wird, den Mindestbetrag festzusetzen,

    oder

  • eine Zustimmungserklärung des Auftraggebers zur Höhe der Gebühr vorliegt.

Hintergrund ist, dass der Kostenbeamte im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG nicht die Gebührenbestimmung des Anwalts nach § 315 BGB, § 14 RVG überprüfen können soll. Dies soll vielmehr dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben, zumal in diesen Verfahren zwingend ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist (§ 14 Abs. 2 RVG).

In den vorgenannten Ausnahmefällen bedarf es einer Überprüfung der Gebührenbestimmung nicht, weil eine geringere Gebühr als der Mindestbetrag nicht denkbar ist und im Falle der Zustimmung des Mandanten keine Überprüfung erforderlich ist.

Auch wenn solche Zustimmungserklärungen des Mandanten selten sind, kommen sie dennoch vor und bereiten dann in der Praxis Schwierigkeiten.

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