In Verfahren, in denen sich die Gebühren nicht nach Teil 3 VV richten, sondern nach Teil 4, 5 oder 6 VV, entstehen nach Zurückverweisung alle Gebühren anrechnungsfrei erneut. Lediglich eine Grundgebühr kann nach Zurückverweisung nicht mehr entstehen (AG Wernigerode AGS 2015, 224 = RVGreport 2015, 137 = NJW-Spezial 2015, 316). Sie ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen, da sie nur einmalig für die erste Einarbeitung in den Rechtsfall entstehen kann (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV; Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV).

 

Beispiel 3 (Zurückverweisung in Strafsachen)

Der Anwalt wird nach Anklageerhebung mit der Verteidigung beauftragt. Das AG verurteilt den Angeklagten im ersten Hauptverhandlungstermin. Gegen das Urteil des AG legt der Verteidiger auftragsgemäß Berufung ein. Das LG hebt nach der Hauptverhandlung das Urteil des AG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Für das erste Verfahren vor dem AG erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr und auch eine Grundgebühr, wenn er – wie hier – im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätig war. Im Berufungsverfahren entstehen wiederum eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem AG erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nur die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).

I. Verfahren vor dem AG vor Zurückverweisung

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 660,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   125,40 EUR
Gesamt 785,40 EUR

II. Berufung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   320,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   320,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 660,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   125,40 EUR
Gesamt 785,40 EUR

III. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV, § 21 Abs. 1 RVG   165,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV, § 21 Abs. 1 RVG   275,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 460,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   87,40 EUR
Gesamt 547,40 EUR
 

Beispiel 4 (Zurückverweisung in Bußgeldsachen)

Der Verteidiger war bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig. Dort war ein Bußgeldbescheid über 80,00 EUR ergangen, gegen den er auftragsgemäß Einspruch eingelegt hat. Das AG verurteilt den Betroffenen im ersten Hauptverhandlungstermin zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR und ordnet ein Fahrverbot an. Gegen das Urteil des AG legt der Verteidiger auftragsgemäß Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hebt das Urteil des AG ohne Hauptverhandlung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Für das erste Verfahren vor dem AG erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Eine Grundgebühr ist hier nicht angefallen, da der Verteidiger bereits vor der Verwaltungsbehörde tätig war. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem AG erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr.

I. Verfahren vor dem AG vor Zurückverweisung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   160,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   255,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
Gesamt 517,65 EUR

II. Rechtsbeschwerde

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   320,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 340,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,60 EUR
Gesamt 404,60 EUR

III. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV, § 21 Abs. 1 RVG   160,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV, § 21 Abs. 1 RVG   255,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
Gesamt 517,65 EUR

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