Angelegenheit ist Ausgangspunkt der Vergütung

Grundlage des Vergütungssystems nach dem RVG ist die Einteilung der anwaltlichen Tätigkeit in verschiedene einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten.

In verschiedenen Angelegenheiten erhält der Anwalt seine Gebühren und Auslagen gesondert (arg. e § 15 Abs. 1 RVG).
In derselben Angelegenheit können die Gebühren und Auslagen dagegen gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal entstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist (Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren). Die Gebühren entgelten dann nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Annahme des Auftrags bis zur Erledigung der Angelegenheit (sog. Pauschalcharakter der Gebühren).

Begriff der Angelegenheit

Von einer Angelegenheit ist grundsätzlich auszugehen, wenn

der Tätigkeit des Anwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt,
die Tätigkeit sich im gleichen Rahmen hält und
zwischen den einzelnen Handlungen oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (siehe ausführlich AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 22 ff.).

Zur Frage des Umfangs der Angelegenheit für gerichtliche Verfahren enthält das Gesetz in den §§ 16 bis 19 RVG vier umfangreiche Kataloge, in denen geregelt ist, wann mehrere Angelegenheiten gegeben sind und wann nur eine Angelegenheit vorliegt.

Der Umfang der Angelegenheit bei Abgabe, Verweisung und Zurückverweisung ist ergänzend gesondert in den §§ 20 und 21 RVG geregelt.

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