Ebenso verfährt die Praxis, wenn von mehreren Auftraggebern nur einer rechtsschutzversichert ist.
Beispiel
Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, die jeweils einen Anspruch i.H.v. 5.000,00 EUR geltend machen. Auftraggeber A ist rechtsschutzversichert. Auftraggeber B nicht.
Insgesamt rechnet der Anwalt wiederum seine Gebühren aus 10.000,00 EUR ab (s.o.), so dass sich hier wiederum
ein Betrag i.H.v. |
1.683,85 EUR |
ergibt. |
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Versicherungsschutz würde sich für den A jedoch nur |
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i.H.v. 1/2, also |
841,93 EUR |
ergeben. |
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Ob diese Berechnungsmethode zutreffend ist, ist allerdings zweifelhaft, da hier die Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG nicht beachtet wird.
Auftraggeber A ist i.H.v. 5.000,00 EUR in voller Höhe rechtsschutzversichert, so dass der Rechtsschutzversicherer an sich die vollen Gebühren aus 5.000,00 EUR zahlen müsste, also
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
363,60 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
147,73 EUR |
|
Endsumme |
925,23 EUR |
Würde der A in voller Höhe zahlen, würde sich gegen B ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich i.H.v.
Alleinhaftung A |
925,23 EUR |
hälftige Gesamthaftung |
– 841,93 EUR |
Ausgleichsanspruch |
83,30 EUR |
ergeben.
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch geht auf Versicherer über
Dieser Anspruch ginge dann nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.
Die derzeitige Praxis legt damit faktisch dem Versicherungsnehmer trotz Versicherungsschutzes das Insolvenzrisiko auf, dass ein Mitauftraggeber in Höhe der hälftigen Gesamtschuld nicht zahlungsfähig ist.
Praxishinweis
Der Anwalt sollte daher darauf achten, dass er einen nicht mitversicherten Auftraggeber nur dann vertritt, wenn er von ihm einen entsprechenden Vorschuss erhält, da er anderenfalls von dem Rechtschutzversicherer nicht einmal die volle Vergütung für den versicherten Auftraggeber erhält.
Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Auftraggeber den Anwalt wegen desselben Gegenstands beauftragt.
Beispiel
Zwei Mandanten werden als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000,00 EUR in Anspruch genommen. Mandant A ist rechtsschutzversichert, Mandant B nicht.
Der Rechtsanwalt rechnet insgesamt wie folgt ab:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
892,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
669,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.582,40 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
300,66 EUR |
|
Gesamt |
1.883,06 EUR |
Die Haftung des versicherten Mandanten A im Innenverhältnis (§ 7 Abs. 2 RVG) beläuft sich auf
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
669,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.415,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
268,85 EUR |
|
Endsumme |
1.683,85 EUR |
Der Versicherer wird in der Regel allerdings auch hier nur 50 % des Gesamtbetrags, also 941,53 EUR zahlen. Auch hier ist es daher dringend erforderlich, von dem nicht versicherten Auftraggeber einen Vorschuss zu nehmen.
AGKompakt 11/2017, S. 110 - 112