Einführung
Konstellationen, in denen im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung nur teilweise Deckungsschutz besteht, kommen in der Praxis häufig vor. Dies betrifft zum einen Fälle, in denen nur ein Teil der geltend gemachten oder abzuwehrenden Ansprüche versichert ist, ein anderer Teil aber nicht. Zum anderen kommen solche Fälle auch dann vor, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt, aber nur einer von ihnen rechtsschutzversichert ist.
I. Teilrechtsschutz bei verschiedenen Gegenständen
Früher war es h.M., dass in solchen Fällen der Versicherer die Kosten aus den versicherten Gegenständen zu tragen habe und der Mandant nur die darüberhinausgehenden Kosten aufbringen müsse. Dies war für den Mandanten günstig, da ihm damit der Vorteil der Gebührendegression zugutekam. Hiernach konnte es sogar sein, dass die Kosten in voller Höhe vom Versicherer zu tragen waren, nämlich dann, wenn die nicht gedeckte Mehrforderung keinen Gebührensprung ausgelöst hatte.
Beispiel
Gegen den Mandanten werden Forderungen i.H.v. 10.000,00 EUR erhoben. I.H.v. 7.000,00 EUR gewährt der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz und lehnt ihn im Übrigen zu Recht ab.
Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und beläuft sich wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
669,60 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
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Zwischensummer |
1.415,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
268,85 EUR |
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Gesamt |
1.683,85 EUR |
Aufgrund der beschränkten Deckungsschutzzusage hätte der Versicherer nach der alten Rechtsprechung die Kosten aus 7.000,00 EUR zu tragen gehabt, also
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
526,50 EUR |
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(Wert: 7.000,00 EUR) |
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
486,00 EUR |
|
(Wert: 7.000,00 EUR) |
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
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Zwischensummer |
1.032,50 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
196,18 EUR |
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Gesamt |
1.228,68 EUR |
Demgegenüber hätte der Mandant lediglich die Gebührendifferenz zwischen
den Kosten aus 10.000,00 EUR |
1.683,85 EUR |
und den Kosten aus 7.000,00 EUR |
1.228,68 EUR |
also weitere |
455,17 EUR |
selbst zahlen müssen.
Deckungsschutz nur anteilig nach Gegenstandswerten
Der BGH hat vor Jahren bereits klargestellt, dass diese Berechnungsmethode unzutreffend sei und vielmehr gequotelt werden müsse. Der Wert der versicherten Gegenstände sei in das Verhältnis zum Gesamtwert zu setzen. In Höhe dieser Quote sei der Versicherer eintrittspflichtig. Im Übrigen müsse der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen.
Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.
BGH, Urt. v. 4.5.2005 – IV ZR 135/04, AGS 2005, 315 = VersR 2005, 936 = NJW 2005, 2228 = zfs 2005, 408 = NZV 2005, 410 = MDR 2005, 986 = zfs 2005, 564 = RuS 2005, 462 = JurBüro 2005, 653 = NJW-Spezial 2005, 401
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
der Versicherer von den Gesamtkosten i.H.v. |
1.683,85 EUR |
7/10 zu tragen hätte, also |
1.178,70 EUR |
Den Mandanten würden dann 3/10, also |
505,15 EUR |
treffen. |
|
Diese Berechnungsmethode ist für den Mandanten grundsätzlich nachteiliger, da ihm die Gebührendegression verloren geht.
II. Teilrechtsschutz bei mehreren Auftraggebern
Ebenso verfährt die Praxis, wenn von mehreren Auftraggebern nur einer rechtsschutzversichert ist.
Beispiel
Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, die jeweils einen Anspruch i.H.v. 5.000,00 EUR geltend machen. Auftraggeber A ist rechtsschutzversichert. Auftraggeber B nicht.
Insgesamt rechnet der Anwalt wiederum seine Gebühren aus 10.000,00 EUR ab (s.o.), so dass sich hier wiederum
ein Betrag i.H.v. |
1.683,85 EUR |
ergibt. |
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Versicherungsschutz würde sich für den A jedoch nur |
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i.H.v. 1/2, also |
841,93 EUR |
ergeben. |
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Ob diese Berechnungsmethode zutreffend ist, ist allerdings zweifelhaft, da hier die Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG nicht beachtet wird.
Auftraggeber A ist i.H.v. 5.000,00 EUR in voller Höhe rechtsschutzversichert, so dass der Rechtsschutzversicherer an sich die vollen Gebühren aus 5.000,00 EUR zahlen müsste, also
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
147,73 EUR |
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Endsumme |
925,23 EUR |
Würde der A in voller Höhe zahlen, würde sich gegen B ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich i.H.v.
Alleinhaftung A |
925,23 EUR |
hälftige Gesamthaftung |
– 841,93 EUR |
Ausgleichsanspruch |
83,30 EUR |
ergeben.
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch geht auf Versicherer über
Dieser Anspruch ginge dann nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.
Die derzeitige Praxis legt damit faktisch dem Versicherungsnehmer trotz Versicherungss...