Mündliche Verhandlung ist vorgeschrieben

In den Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 128 Abs. 1 ZPO), ebenso wie in Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG). Wird hier ein schriftlicher Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr.

 
Hinweis

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

BAG, Beschl. v. 20.6.2006 – 3 AZB 78/05, AGS 2007, 189 = BAGE 118, 286 = NZA 2006, 1060 = NJW 2006, 3022 = MDR 2007, 116 = BB 2006, 1916 = ArbuR 2006, 335 = DB 2006, 2020 = RVGreport 2006, 386 = BB 2006, 2760

 
Hinweis

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

Hessisches LAG, Beschl. v. 22.10.2007 – 13 Ta 400/07

Privatschriftlicher Vergleich reicht aus

Auch hier ist es anerkannt, dass eine gerichtliche Protokollierung oder Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht erforderlich ist und die Terminsgebühr bereits bei Abschluss eines einfachen schriftlichen Vergleichs anfällt.

 
Hinweis

1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder einer streitige Kammerverhandlung, voraus, sondern die Gebühr wird bereits dann fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt.

2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch dann fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird.

LAG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2010 – 4 Ta 16/10, RVGreport 2011, 110 = RVGprof. 2010, 192

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