Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr. Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6. Zeitpunkt der Erledigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Terminsgebühr setzt nicht die Teilnahme an einem Termin bei Gericht voraus. Die Gebühr entsteht bereits, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt.
2. Zum Entstehen der Terminsgebühr ist nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO erforderlich. Die Gebühr entsteht auch, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird. Dies muss jedoch nach Einreichung der Klage geschehen.
Normenkette
ZPO § 278 Abs. 6; VV RVG Nr. 3104
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 03.06.2010; Aktenzeichen 20 Ca 233/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 – 20 Ca 233/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner am 30. September 2008 erhobenen Klage hat sich der Antragsgegner gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vom 23. September 2008 gewehrt und durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erheben lassen. Durch Beschluss vom 21. November 2008 stellte das Arbeitsgericht Hamburg fest, dass ein Vergleich rechtswirksam zustande gekommen ist.
Durch Urteil vom 13. November 2009 – 325 O 131/09 – verurteilte das Landgericht Hamburg den Antragsgegner zur Zahlung von EUR 1.909,71 nebst Zinsen und wies im Übrigen die Klage der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ab. In dem vorgenannten Urteil wurde auf der Seite 7 (2. Absatz) folgende Feststellung getroffen:
„Da die Einigung mit der Arbeitgeberin des Beklagten nach dem nicht widerlegten Vortrag der Kläger bereits außergerichtlich erzielt worden war, bevor es zu der Kündigung und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen war, mit denen die Einigung mit der Arbeitgeberin des Beklagten umgesetzt worden war, ist die Einigungsgebühr bereits im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit der Kläger entstanden und damit auch nach einem Wert von EUR 15.984,00. Der Beklagte hat den Vortrag der Kläger nicht widerlegt, wonach die Einigung mit der Arbeitgeberin bereits der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten vorausgegangen war.”
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 haben die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG beantragt und Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 2.214,59 in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zur Akte legitimiert und Bedenken gegen die Vergütungsfestsetzung erhoben.
Durch Beschluss vom 3. Juni 2010 hat das Arbeitsgericht Hamburg die von dem Antragsgegners an seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte V.& R., zu zahlende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG auf EUR 430,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Februar 2910 festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht entstanden sei, weil die Einigung mit dem Arbeitgeber des Antragsgegners nach dem nicht widerlegten Vortrag der Antragsteller bereits außergerichtlich, also bevor es zu der Kündigung und dem daran anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen sei.
Gegen den den (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 21. Juni 2010 zugestellten Beschluss haben diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010, der am 30. Juni 2010 eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO regelmäßig die Terminsgebühr entstehe, wenn der von den Parteien bereits ausgehandelte Vergleich letztlich in einem gerichtlichen Verhandlungstermin protokolliert werde, um die Erörterungsgebührt auszulösen. Dass in der hier vorliegenden Angelegenheit im Übrigen auch zwischen den Parteivertretern vor dem laufenden Gerichtsverfahren und während des laufenden Gerichtsverfahrens mehrfach tatsächlich gesprochen worden sei, werde nur am Rande erwähnt. Es werde mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass sich das Arbeitsgericht über die Entscheidung des BGH vom 22. Februar 2007 – II ZB 101/06 – hinwegsetze.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 6. Juli 2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,00. Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingega...