Zeigt der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig an, so ist auf Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil zu erlassen, soweit die Klage schlüssig ist. Häufig wird von Klägerseite vergessen, den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu stellen. Dies kommt insbesondere häufig nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vor, da dann im Rahmen der Anspruchsbegründung der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils übersehen wird. Mitunter beachten dies die Gerichte nicht hinreichend und erlassen ungeachtet dessen ein Versäumnisurteil, obwohl dies nicht beantragt war. Es stellt sich dann die Frage, ob der Anwalt hierfür eine Terminsgebühr erhält.
Ein Teil der Rspr. lehnt Terminsgebühr mangels Antrag ab
Zum Teil wird eine Terminsgebühr mit der Begründung abgelehnt, der Anwalt habe keinen Antrag gestellt und mangels Antragstellung könne die Terminsgebühr nicht entstehen:
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OLG Oldenburg AGS 2008, 386 m. abl. Anm. N. Schneider = MDR 2008, 887 = Rpfleger 2008, 538 = FamRZ 2008, 2144 = NJW-RR 2008, 1670 = OLGR 2009, 82 = RVGreport 2008, 263 = NJW-Spezial 2008, 475 = AnwBl 2008, 638. |
Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren setzt keinen Antrag voraus
Dies ist jedoch unzutreffend. Ebenso wie die Terminsgebühr für ein Anerkenntnisurteil (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV) setzt die Terminsgebühr für ein Versäumnisurteil keinen Antrag voraus.
So entsteht die Terminsgebühr für den Erlass eines Anerkenntnisurteils unstreitig auch dann, wenn kein Antrag gestellt worden ist, dessen es ohnehin nicht (mehr) bedarf.
Ausreichend ist, dass Versäumnisurteil ergeht
Nicht anders verhält es sich aber bei einem Versäumnisurteil. Auch hier setzt der Wortlaut des Gesetzes keinen Antrag voraus; vielmehr reicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV, dass ein Versäumnisurteil ergeht:
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KG AGS 2008, 542 = KGR 2008, 806 = RVGreport 2008, 307 = NJW-Spezial 2008, 732, |
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OLG München OLGR 2007, 875 = JurBüro 2007, 589 = FamRZ 2008, 913 = RVGreport 2007, 425, |
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OLG Jena AGS 2006, 227 m. Anm. Schons = OLGR 2006, 280 = OLG-NL 2006, 164 = MDR 2006, 1196 = Rpfleger 2006, 289 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 187 = NJ 2006, 277 = RVG-Letter 2006, 100, |
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LG Berlin RVGreport 2006, 105. |
Hier verhält es sich insoweit zwar anders, als das Versäumnisurteil grundsätzlich einen Antrag voraussetzt. Wenn das Gericht aber einen solchen Antrag unterstellt oder irrtümlich von einem solchen Antrag ausgeht, dann muss dem Anwalt insoweit auch eine Terminsgebühr zustehen.
Beispiel
Nach Eingang der Klageschrift über 8.000,00 EUR ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Der Beklagte zeigt seine Verteidigungsbereitschaft nicht an, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht, obwohl der die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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535,60 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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206,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
761,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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144,70 EUR |
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Gesamt |
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906,30 EUR |