Anwalt erhält 2,0-Verfahrensgebühr
Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV. Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Ebenso wenig ist eine Verfahrensdifferenzgebühr vorgesehen, sodass bei Abschluss eines Mehrvergleichs die volle 2,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert von anhängigen und nicht anhängigen Gegenständen entsteht.
Förmlicher Antrag ist nicht erforderlich
Das Entstehen der Verfahrensgebühr der Nr. 4143 VV hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab. Entsprechend der Vorbem. 4 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena AGS 2009, 587 = NJW 2010, 455 = JurBüro 2010, 82 = Rpfleger 2010, 235 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114).
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands (z.B. bei einer Erbengemeinschaft), erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen jeweils eigener Ansprüche vertritt, entsteht nur die einfache 2,0-Gebühr, allerdings aus dem Gesamtwert der einzelnen Ansprüche (§ 22 Abs. 1 RVG).
Beispiel
Der Anwalt vertritt zwei Geschädigte, die gegen den Angeklagten jeweils Schmerzensgeldansprüche i.H.v. 1.000,00 EUR geltend machen.
Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 22 Abs. 1 RVG auf 2.000,00 EUR. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG findet nicht statt.
Beispiel
Der Anwalt vertritt die Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben, die gegen den Angeklagten Schadensersatzansprüche i.H.v. 1.000,00 EUR geltend machen.
Der Gegenstandswert beläuft sich auf 1.000,00 EUR. Dafür erhöht sich die Verfahrensgebühr der Nr. 4143 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 0,6 auf 2,6.
Auch Einigungsgebühr ist möglich
Kommt es zu einer Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 405 StPO), entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, und zwar in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV), da das Adhäsionsverfahren zur Anhängigkeit führt (OLG Köln AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = VRR 2009, 43 u. 239 = StRR 2009, 360 = RVGreport 2009, 465).
Werden auch weitergehende nicht anhängige Gegenstände mit verglichen, entsteht insoweit unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr.
Weitere Gebühren sind nicht vorgesehen. So entsteht neben der Verfahrensgebühr insbesondere keine Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Hinzu kommen allerdings Auslagen und Umsatzsteuer nach Teil 7 VV.
Beispiel
Der Anwalt des Verletzten macht für diesen im Adhäsionsverfahren einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 2.000,00 EUR geltend. In der Hauptverhandlung einigt er sich mit dem Angeklagten auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.500,00 EUR.
Der Anwalt erhält eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV sowie eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.
1. |
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV (Wert: 2.000,00 EUR) |
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266,00 EUR |
2. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 2.000,00 EUR) |
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133,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
419,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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79,61 EUR |
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Gesamt |
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498,61 EUR |