Höhere Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren
Kommt es zu einem Berufungsverfahren über die vermögensrechtlichen Ansprüche – dazu gehört nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV auch ein isoliertes Berufungsverfahren ausschließlich über die vermögensrechtlichen Ansprüche –, so erhält der Anwalt hierfür eine 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV.
Beispiel
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR legt der Angeklagte Berufung ein. Der Verletzte beauftragt seinen Anwalt auch im Berufungsverfahren.
Der Anwalt erhält eine 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV.
1. | 2,5-Verfahrensgebühr, Nr. 4144 VV (Wert: 2.000,00 EUR) | 332,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 352,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 66,98 EUR | |
Gesamt | 419,48 EUR |
Auch hier ist weder eine vorzeitige Erledigung vorgesehen noch eine "Verfahrensdifferenzgebühr".
Vertritt der Anwalt allerdings mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich auch diese Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Auch Einigungsgebühr erhöht sich
Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung, erhält der Anwalt die 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1004 VV.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen