Vorgerichtlich entsteht Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV

Wird der Anwalt vor einem Adhäsionsverfahren zunächst außergerichtlich tätig, so erhält er hierfür mangels gesonderter Vorschriften eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr ist strittig

Strittig ist, ob eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in entsprechender Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren anzurechnen ist. Zum Teil wurde bisher eine Regelungslücke angenommen und in analoger Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV eine hälftige Anrechnung befürwortet (AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2012, Nr. 4143 VV Rn 58). Zutreffend dürfte eine Anrechnung jedoch abzulehnen sein (Burhoff, RVG, 3. Aufl. 2012, Nr. 4143 VV Rn 37). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Anrechnung der Geschäftsgebühr bisher nur auf die Verfahrensgebühren in Teil 3 VV vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass dem Gesetzgeber das Problem bekannt ist und er trotz der umfassenden Änderung der Anrechnungsvorschriften durch das 2. KostRMoG keine Veranlassung gesehen hat, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühren nach Teil 4 VV anzuordnen, kann von einer Regelungslücke nicht (mehr) ausgegangen werden. Dafür spricht insbesondere, dass er jetzt ausdrücklich in Vorbem. 2.3 Abs. 5 VV-E erstmals eine Anrechnung auf Gebühren nach Teil 6 VV eingeführt hat, eine Anrechnung auf die Gebühren nach Teil 4 VV aber nach wie vor nicht anordnet.

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