A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick
Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.).
Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozesskosten- und Beratungshilfe begrenzen und auf der anderen Seite sicherstellen, dass unabhängig von Einkommen und Vermögen allen Bürgern weiterhin der Zugang zum Recht möglich ist.
Vorschläge des Regierungsentwurf sind weitgehend abgelehnt worden
Der Regierungsentwurf (BT-Drucks 17/11472) sah noch eine Vielzahl von Änderungen vor, die letztendlich nicht Gesetz geworden sind.
Insbesondere sollten ursprünglich der Freibetrag für Erwerbstätige und der Freibetrag für Ehegatten oder Lebenspartner abgesenkt werden. Der Rechtsausschuss hatte diese Änderung abgelehnt.
Ferner war vom Rechtsausschuss auch die vorgeschlagene Erhöhung der Ratenzahlungshöchstdauer von 48 auf 72 Monate nicht angenommen worden.
Auch die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Befugnis für Gerichte, zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Einwilligung des Antragstellers Auskünfte Dritter einholen zu können, und die Möglichkeit, Zeugen oder Sachverständige auch zur Prüfung der Bedürftigkeit vernehmen zu können, sind nicht in das Gesetz übernommen worden.
Das Gesetz vom 31.8.2013 ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Es besteht aus 20 Artikeln, deren wesentliche Änderungen nachfolgend dargestellt werden.
I. Änderung der ZPO (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)
1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO
Definition der Mutwilligkeit eingeführt
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht".
Für den Begriff der Mutwilligkeit gab es bisher keine gesetzliche Definition. Es hatten sich deshalb in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, die den Begriff der Mutwilligkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG eingrenzen sollten. Dabei zeigte sich allerdings, dass sich die Gerichte zumindest teilweise von den Vorgaben des BVerfG bei ihrer Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit gelöst hatten (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE 81, 347, NJW 2010, 988). Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit will der Gesetzgeber nunmehr die eigenständige Bedeutung des Begriffs betonen und erreichen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rahmen der Prozesskostenhilfe im Einzelfall eingehalten wird.
Nach den Vorgaben des BVerfG gilt es nämlich als verfassungsrechtlich geboten, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem Bemittelten gleichzustellen, der seine Erfolgsaussichten vernünftig abwägt und dabei das Kostenrisiko berücksichtigt. Damit wird ausgeschlossen, dass auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten ermöglicht werden, die eine Partei, die den Rechtsstreit selbst finanzieren müsste, nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei war durch das BVerfG stets der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist. Diese Vorgaben sind nunmehr Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung (BT-Drucks 516/12 S. 41) allerdings ausdrücklich klargestellt, dass Streitigkeiten um geringe Beträge nicht wegen ihres niedrigen Werts mutwillig sind, weil auch Selbstzahler um niedrige Beträge streiten. Insbesondere im Sozialrecht wird deshalb eine PKH-Bewilligung auch bei Kleinstbeträgen weiterhin möglich sein und nicht als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO angesehen werden können.
2. Änderung des § 115 Abs. 1 ZPO
§ 115 Abs. 1 ZPO wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht geändert. Zur neuen Bekanntmachung zu § 115 ZPO siehe unten B.
3. Änderung des § 115 Abs. 2 ZPO
Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe ist aufgehoben worden
In § 115 Abs. 2 ZPO ist zunächst die Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe weggefallen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens des Bedürftigen sind nunmehr Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle EUR abzurunden sind.
Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10,00 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen.
Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600,00 EUR beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt.
Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Die Ratenberechnung ist damit grundlegend geändert worden. Da die frühere Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, geschieht die Ermittlun...