Adhäsionsverfahren. Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV. Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen den Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO erhoben worden ist.
Ist dagegen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren über die geltend gemachten Ansprüche anhängig, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,3 (Nr. 1004 VV).
Soweit im Adhäsionsverfahren nicht anhängige Forderungen mit in eine Einigung einbezogen werden, entsteht insoweit die 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 VV, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist (a.A. OLG Nürnberg AGS 2014 m. abl. Anm. N. Schneider = AnwBl 2014, 93 = StraFo 2014, 37 = JurBüro 2014, 135 = RVGreport 2014, 72 = NStZ-RR 2014, 63 = RVGprof. 2014, 97).
Arrest und einstweilige Verfügung. Soweit der Gegenstand der Einigung in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren anhängig ist, führt dies zur Reduzierung der Einigungsgebühr.
Ist das Arrest- oder das einstweilige Verfügungsverfahren erstinstanzlich anhängig, greift Nr. 1003 VV. Es gilt ein Gebührensatz von 1,0. Das gilt auch dann, wenn das Berufungs- oder Beschwerdegericht nach § 943 ZPO erstinstanzlich zuständig ist (entsprechend Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV).
Ebenso bleibt es nach Nr. 1003 VV bei 1,0 in einem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (arg. e Nr. 3514 VV).
Im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren beträgt die Einigungsgebühr dagegen 1,3 (Nr. 1004 VV). Gleiches gilt für die Beschwerde nach § 58 FamFG gegen einen Arrestbeschluss in Familienstreitsachen.
Mehrvergleich auch über Hauptsache
Einigen sich die Parteien oder Beteiligten in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren über nicht anhängige Gegenstände, fällt insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV an. Das gilt auch dann, wenn die nicht anhängige Hauptsache mit verglichen wird. War die Hauptsache dagegen bereits anhängig, entsteht insoweit nur der geringere Satz nach den Nrn. 1003, 1004 VV.
Aufrechnung. Ist eine Forderung zur (Primär-)Aufrechnung gestellt, so wird sie damit zwar nicht anhängig. Die Einigung wird jedoch nicht über die Aufrechnungsforderung getroffen, sondern über die Hauptforderung, nämlich inwieweit diese erloschen ist (§ 389 BGB). Es gelten damit die Nrn. 1003, 1004 VV, sodass sich die Einigungsgebühr auf eine 1,0- oder 1,3-Gebühr reduziert. Im Falle der Hilfsaufrechnung (s.u.) gilt allerdings etwas anderes.
Auskunftsklage/-antrag. Wird eine isolierte Auskunftsklage bzw. ein isoliertes Auskunftsverfahren erhoben, so wird damit nur die Auskunft anhängig. Soweit eine Einigung über die Auskunft geschlossen wird, entsteht nur die 1,0-Gebühr. Zur abweichenden Rechtslage bei der Stufenklage und beim Stufenantrag s.u.
Wird im Auskunftsverfahren nur der nicht anhängige Leistungsanspruch verglichen, sodass sich damit die Auskunft erledigt, entsteht eine 1,5-Gebühr aus dem Wert der Leistung.
Beispiel
Der Pflichtteilsberechtigte klagt auf Auskunft gegen den Erben (Streitwert 3.000,00 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über den Pflichtteilsanspruch (Wert: 10.000,00 EUR).
In diesem Fall ist die Einigungsgebühr nur aus dem Mehrwert angefallen, da über die Auskunft keine Einigung erzielt worden ist. Diese hat sich vielmehr durch den Vergleich über den Leistungsanspruch erledigt. Es entsteht nur die 1,5-Einigungsgebühr aus dem Leistungsanspruch, also aus 10.000,00 EUR).
Werden Auskunft und Leistung verglichen, entsteht aus dem Wert der Auskunft die reduzierte Einigungsgebühr wegen Anhängigkeit nach Nrn. 1003, 1004 VV, während aus der Auskunft die 1,5-Einigungsgebühr entsteht. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG. Hierbei wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Gesamtwert in entsprechender Anwendung der §§ 44 GKG, 38 FamGKG den Wert des höchsten Anspruchs nicht übersteigen darf. Faktisch läuft dies auf eine 1,5-Gebühr aus dem Leistungsantrag hinaus, es sei denn, der Auskunftsantrag hätte ausnahmsweise einmal einen höheren Wert.
Beispiel
Der Pflichtteilsberechtigte klagt auf Auskunft gegen den Erben (Streitwert 3.000,00 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über den Auskunfts- und den Pflichtteilsanspruch (Wert: 10.000,00 EUR).
In diesem Fall ist die 1,0-Einigungsgebühr aus 3.000,00 EUR angefallen (Nr. 1003 VV) sowie eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Mehrwert des Leistungsantrags. Gem. § 15 Abs. 3 RVG darf jedoch nicht mehr abgerechnet werden als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert, der sich wegen § 44 GKG aber nur auf den Wert des höheren Leistungsanspruchs beläuft. Im Ergebnis entsteht auch hier nu...