Berechnung des Gegegenstandswerts

Der Gegenstandswert der Terminsgebühr bemisst sich nach dem Gesamtbetrag aller Gegenstände, aus denen im Verlaufe des Verfahrens ein Gebührentatbestand der Terminsgebühr ausgelöst worden ist. Es muss nicht derselbe Tatbestand sein. Kombinationen sind möglich.

Gegenstandswert der Terminsgebühr kann geringer sein

Der Wert der Terminsgebühr kann dabei auch geringer sein als der der Verfahrensgebühr, niemals aber höher, da mit jeder Teilnahme an einem Termin oder einer Besprechung zugleich auch das Verfahren i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 2 VV betrieben wird.

Geringere Werte für die Terminsgebühr kommen insbesondere in Betracht bei

stecken gebliebenen Stufenklagen,
teilweiser Rücknahme der Klage vor einem Termin,
teilweiser Erledigung des Verfahrens vor einem Termin.
 

Beispiel 14

Die Antragstellerin verlangt Unterhalt und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Über den Auskunftsantrag wird verhandelt. Sodann wird die Auskunft erteilt und der Antrag insgesamt zurückgenommen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Leistungsantrag 6.000,00 EUR, Auskunft 1.500,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist aus dem höheren Wert des Zahlungsantrags angefallen (§ 38 FamGKG). Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist dagegen nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsantrags entstanden.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    138,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 618,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   117,46 EUR
  Gesamt 735,66 EUR

In einem solchen Fall muss das Gericht auf Antrag den abweichenden Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr im Verfahren nach § 33 RVG festsetzen. Eine Festsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

AGKompakt 1/2016, S. 2 - 11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?